Sturz auf Homeoffice-Weg ist unfallversichert

Darum geht es
Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken.
Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.
Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.
Das sagt das Gericht
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Entscheidung des Sozialgerichts der ersten Instanz bestätigt.
Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.
Hinweis für die Praxis
Ob und in welchem Umfang für Versicherte im Homeoffice der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift, war lange umstritten. Mit dem "Betriebsrätemodernisierungsgesetz" hat der Gesetzgeber zum 14. Juni 2021 auch im dafür maßgeblichen Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine Klarstellung aufgenommen.
Der neue § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII besagt: § Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte."
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Quelle
Aktenzeichen B 2 U 4/21 R
BSG, Pressemitteilung vom 8.12.2021