Unfallversicherung

Sturz auf Skitag der Firma ist kein Arbeitsunfall

27. Mai 2021
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Martin Büdenbender

Auch Gemeinschaftsveranstaltungen für die Mitarbeiter in deren Freizeit können gesetzlich unfallversichert sein. Allerdings muss die Veranstaltung dazu dienen, die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander und mit dem Arbeitgeber zu fördern. Dafür genügt ein Freizeitangebot allein für die skifahrenden Mitarbeiter nicht - so das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Darum geht es

Der 1966 geborene Arbeitnehmer nahm im März 2018 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem Arbeitgeber initiierten „Firmenskitag 2018“ in Österreich teil. Die an die „Mitarbeiter/innen“ gerichtete Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des „Firmenskitags“ Von den mehr als 1100 Betriebsangehörigen nahmen 80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige Übernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen. Am Beschäftigungsstandort des K war dieser der einzige Teilnehmer. Während des Skifahrens stürzte K und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter zu.

Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, weil K zur Zeit des Sturzes keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl von weniger als 7 % sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern. Im Vordergrund hätten für den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden. Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Entscheidung wies das Sozialgericht ab.

Das sagt das Gericht

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt: Der Kläger hat mit dem Sturz keinen Arbeitsunfall erlitten.

Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag und damit auch am Skifahren habe K keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Das seinerzeitige Skifahren sei auch nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten.

Eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung muss der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander dienen. Insoweit sei maßgeblich, ob die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden habe und objektiv möglich gewesen sei.

In diesem Fall habe sich die Einladung aber erkennbar nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich werde. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften des Arbeitgebers aus Ungarn und der Slowakei hätten wegen der Entfernung zudem schon keine Einladung für den Firmenskitag bekommen.

Dass tatsächlich auch ein Alternativprogramm für Nichtskifahrer in Gestalt von „Wandern“, „Rodeln“ und „Sonnen“ angeboten worden sei, ergebe sich weder aus der Einladung noch aus den an die angemeldeten Mitarbeiter per E-Mail versendeten Informationen. Im Übrigen habe es auch keine gemeinsame, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer gegeben. Zum vom Arbeitgeber übernommenen Mittagessen hätten die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen können. Eine strukturierte Stärkung des Gemeinschaftsgefühls sei daher am Firmenskitag nicht möglich gewesen.

Zusammenfassend hätten damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivitäten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließe. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass der Arbeitgeber die Kosten für den Skipass, das Mittagessen und die Getränke sowie teilweise für die Zugtickets übernommen hatte. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen sei selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden, betont das LSG.

Hinweis für die Praxis

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das LSG im Jahr 2020 einen Sturz beim Skifahren als Arbeitsunfall anerkannt. Allerdings war die Konstellation etwas anders: Der Arbeitgeber hatte zu einem Gesamtprogramm „Teambildung 2016“ eingeladen, das auf die Förderung des Gemeinschaftsgedankens ausgerichtet war und an dem mehr als 50 % der Mitarbeiter teilgenommen hatten (LSG Baden-Württemberg 28.05.2020 - L 10 U 289/18).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Baden-Württemberg (21.05.2021)
Aktenzeichen L 3 U 1001/20
LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.5.2021
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