Schwerbehindertenrecht

Prävention – Ein Kampf ums Recht

17. Februar 2025
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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Es ist umstritten, ob der Arbeitgeber schon in der Wartezeit ein Präventionsverfahren zugunsten eines schwerbehinderten Beschäftigten durchführen muss. Ein entsprechender Rechtsstreit ist beim Zweiten BAG-Senat anhängig. Mehr dazu lesen Sie in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 2/2025.

Das Präventionsverfahren soll das Arbeitsverhältnis von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung frühzeitig schützen (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Der Arbeitgeber muss präventiv tätig werden, wenn sich in der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen Schwierigkeiten abzeichnen, er muss sich mit der SBV, dem Betriebsrat oder Personalrat und ggf. weiteren Stellen beraten.

Umstritten ist allerdings, ob diese Verpflichtung des Arbeitgebers schon in der Wartezeit, den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt. Dieser Zeitraum ist durch den Arbeitsvertrag oft als »Probezeit« ausgestaltet.

Als »Wartezeit« gelten die sechs Monate, weil erst danach der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG und der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte nach dem SGB IX wirksam werden.

Die Streitfrage ist jetzt beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig: Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren durchzuführen, bevor er einem schwerbehinderten Menschen kündigt (LAGH Thüringen, 4.6.2024 - 1 Sa 201/23).

Konträr dazu entschied das Landesarbeitsgericht Köln, dass bereits eine Probezeitkündigung unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber das gebotene Präventionsverfahren nicht durchführt (LAG Köln, 12.9.2024 - 6 SLa 76/24). Beide Revisionsverfahren sind beim Zweiten Senat des BAG anhängig und werden voraussichtlich in diesem Jahr entschieden. 

Die Hintergründe des Rechtsstreits und die rechtlichen Argumente erläutert Prof. Franz-Josef Düwell in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 2/2025.

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • »Werkstätten weiter entwickeln« von Dr. Eberhard Kiesche
  • Schadenersatz für Detektiv-Überwachung (BAG, 25.7.2024 – 8 AZR 225/23)
  • Wer hat Kenntnis von einer Schwerbehinderung? (BAG, 25.4.2024 – 8 AZR 143/23)


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