SBV-Wahlrecht der Werkstattbeschäftigten
Im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens überprüfte das Bundesarbeitsgericht die SBV-Wahl vom 18.11.2022 in einem Werkstattbetrieb für Menschen mit Behinderungen (BAG 23.10.2024 - 7 ABR 36/23).
Gemäß § 177 Abs. 2 SGB IX sind alle im Betrieb/Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen wahlberechtigt. Damit gehören nach Auffassung des BAG auch alle schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten zum Kreis der aktiv Wahlberechtigten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Werkstattbeschäftigten, die nicht Arbeitnehmer sind, mit dem Werkstattrat eine eigene Interessenvertretung wählen.
Die Wahlanfechtungen waren erfolgreich, da infolge des Ausschlusses der schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten von der Wahl ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht vorliegt und dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.
Die Entscheidung des BAG müssen auch alle SBV-Wahlvorstände für die kommenden SBV-Wahlen 2026 kennen und berücksichtigen. Mehr zur Entscheidung und ihren Folgen lest Ihr im Beitrag von Wolf-Dieter Rudolph in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2025.
Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- 7 Tipps für eine inklusive Ausbildung von Christian Köhler
- Bessere Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte von Franziska Kowalski
- Gleichstellungsantrag: Musterbeispiele für die Begründung
- BAG: Kein Verzicht auf Mindesturlaub im Vergleich (BAG 3.6.2025 -9 AZR 104/24)
Neugierig geworden? Dann fordert die Ausgabe an!
© bund-verlag.de (ck)