Bereitschaftsdienst

Substiutionsärzte müssen keinen Bereitschaftsdienst leisten

10. April 2026
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Gerd Altmann (geralt)

Niedergelassene Kassenärzte (Vertragsärzte) in Deutschland müssen am ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) teilnehmen. Ärzte, die in ihrer Praxis Suchtpatienten mit Methadon versorgen und deshalb zeitlich besonders gebunden sind, haben Anspruch auf Befreiung von dieser Pflicht - so das Sozialgericht Marburg.

Darum geht es

Die Klägerin ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und mit eigener Praxis in Wetzlar vertragsärztlich niedergelassen. Sie führt in ihrer Praxis unter anderem Methadonsubstitutionen durch. Als Vertragsärztin ist sie grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilzunehmen (§ 75 SGB V).

Sie beantragte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen eine Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst. Anders als andere Fachärzte müsse ihre Praxis aufgrund der besonderen Anforderungen bei Substitutionspatienten an 365 Tagen geöffnet sein. Jede urlaubsbedingte oder anderweitige Abwesenheit müsse weit im Voraus geplant werden.

Spontane Abwesenheiten seien praktisch unmöglich. Die Vertretung sei zudem nicht durch jeden Kollegen möglich, weil die Behandlung der Substituierenden spezielle Sicherheitsvorkehrungen und eine besondere Dokumentation erfordere. Dies erschwere die ohnehin schon komplizierte Suche nach einer Vertretung zusätzlich. Ruhe- und Erholungszeiten seien damit insgesamt nur eingeschränkt gewährleistet.

Kassenärztliche Vereinigung lehnte Befreiungsantrag ab

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen sah in diesen Umständen keinen Grund für eine Befreiung und lehnte den Antrag ab. Eine Ausnahme von der Teilnahmepflicht sei nur in schwerwiegenden Gründen möglich. Um einen solchen Grund handle es sich bei den Mehrbelastungen der Klägerin nicht.

Das sagt das Gericht

Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass Substitutionsärzte einen Anspruch auf Befreiung von dieser Pflicht haben. Bei der Behandlung von Substituierenden würden Besonderheiten bestehen, die eine Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst unzumutbar machen würden. Die Beklagte müsse die Klägerin deshalb vollständig von der Teilnahmepflicht am ärztlichen Bereitschaftsdienst befreien.

Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst unzumutbar

Ausschlaggebend war für das Gericht, dass gerade im Hinblick auf andere Facharztgruppen bei der Klägerin eine erhöhte Belastung bestehe. Diese ergebe sich aus den Besonderheiten bei der Behandlung von Substituierenden. Die Klägerin müsse ihre Praxis an 365 Tagen öffnen und die Substituierenden auch an Wochenenden und Feiertagen behandeln. Es sei für die Substituierenden auch von hoher Bedeutung, dass die Versorgung zu festen und regelmäßigen Zeiten erfolgt. Diese Zeiten würden sich jedenfalls teilweise mit den Zeiten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes überschneiden. 

Die Klägerin sei daher doppelt belastet: einerseits dadurch, dass sie aufwändig eine Vertretung für ihre Praxis organisieren müsste für Zeiten, in denen sie für den Bereitschaftsdienst eingeteilt ist – andererseits werde sie selbst aufgrund der besonderen Anforderungen bei Substituierenden durch den Bereitschaftsdienst nicht entlastet. Das hielt das Gericht für unzumutbar.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Marburg (21.01.2026)
Aktenzeichen S 18 KA 258/24
Sozialgericht Marburg, Pressemitteilung vom 18.2.2026
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