Subventionsbetrug bei Kurzarbeit

Zur schnellen Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Betrieben und der Existenz der Beschäftigten erfolgt in einem ersten Schritt die Auszahlung von Kurzarbeitergeld regelmäßig ohne Beanstandung durch die Arbeitsagentur. Erst in einem zweiten Schritt prüft die Arbeitsagentur abschließend detaillierter. In der Pandemie sind auch viele Betriebsräte in die Situation gekommen hier, unter erheblichem Zeitdruck, Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit zu schließen. Hierbei sollten sich die Betriebsräte allerdings die notwendige Zeit nehmen - auch um eigene Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden. Bereits seit der Finanzmarktkrise 2008/2009 kamen im Nachgang die Fragen zur Strafbarkeit bei erschlichener Kurzarbeit auf. Auch damals wurde bereits in der Fachliteratur angenommen, dass hier eine Beihilfehandlung zum Subventionsbetrug durch die Arbeitnehmervertretung möglich ist.
Straftatbestand des Subventionsbetruges
Kurzarbeitergeld ist in juristischer Hinsicht eine Subvention im Sinne des § 264 StGB. Der Subventionsbetrug ist hierbei eine Spezialvorschrift zum allgemeinen Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB. Die klassische Betrugskonstellation nach §§ 264, 263 StGB ist, dass tatsächlich mehr Arbeit geleistet wird, als es im Antrag an die Arbeitsagentur angegeben wird. Ein Strafbarkeitsrisiko entsteht immer dann, wenn der Antragsteller Prüfpflichten, Kündigungspflichten oder Informationspflichten nicht erfüllt. Dieses Risiko wird allgemein vom Arbeitgeber, der den Antrag stellt, getragen. Für den Betriebsrat, der im Antragsformular aber durch Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder Erklärung zu Gunsten des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsagentur entscheidet, kommt ein Straftatbestand wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug nach §§ 264, 263, 27 StGB in Betracht.
Worauf Betriebsräte verschärft beachten sollten und wie sie Strafbarkeiten vermeiden, erfahren Sie im Beitrag Subventionsbetrug bei Kurzarbeit, »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2021 ab Seite 25.
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