Tagesmutter kann Kindertagespflege vorläufig weiter betreiben

Die Tagesmutter betreibt eine Kindertagespflegestelle in Brandenburg. Der Landrat des Landkreises Spree-Neiße verfügte deren Schließung, gestützt auf die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.
Mit Beschluss vom 3. April 2020 gab das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus dem Eilantrag der Tagesmutter gegen die Schließungsverfügung statt. Sie kann die Tagespflege weiter betreiben, bis der Landrat über ihren Widerspruch entschieden hat.
Das VG Cottbus betont in seiner Pressemitteilung, zwar bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich beim Corona-Virus um eine übertragbare Krankheit handele.
Verfügung wegen Ermessensausfall unwirksam
Der Landrat hatte aber unter Verweis auf die § 9 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die Schließung der Tagespflege angeordnet. Diese Vorschrift ordne die Schließung von »Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe« an. Allerdings sei eine Kindertagespflegestelle keine »Einrichtung« im Sinne dieser Vorschrift, weil die Tagepflege personenbezogen sei. Die betreuten Kinder erhielten mit der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater eine feste Bezugsperson.
Da die Vorschrift daher nicht einschlägig war, hätte der Landrat zwar die Tagespflegestelle schließen können, dabei aber gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ein Ermessen gehabt. Die Schließungsverfügung sei rechtswidrig gewesen, weil der Landrat dieses Ermessen nicht ausgeübt habe. Zudem sei die Schließungsanordnung unverhältnismäßig gewesen, weil sie unbefristet erfolgte.
Hinweis:
Der Landkreis Spree-Neiße in Brandenburg hat seine »Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen« und weiteren Einrichtungen mittlerweile neu erlassen. Darin ist festgehalten, dass über den Weiterbetrieb von Kindertagespflegestellen durch besonderen Bescheid entschieden wird (Landkreis Spree-Neiße, Pressemitteilung Nr. 108/2020 vom 17.4.2020). Weitere Infos unter https://www.lkspn.de/politik/allgemeinverfuegungen.html.
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Quelle
Aktenzeichen VG 3 L 164/20
VG Cottbus, Pressemitteilung vom 16.4.2020