Tankgutscheine und Werbeeinnahmen sind sozialversicherungspflichtig

Darum geht es
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte zu prüfen, ob Zuwendungen des Arbeitgebers im Austausch für einen vereinbarten Lohnverzicht als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig sind. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern Tankgutscheine bewilligt und mit ihnen Mietverträge über Werbeflächen für Autowerbung auf ihren privaten PKW abgeschlossen.
Das sagt das Gericht
Das BSG entschied, dass die Gutscheine und die Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt darstellen.
Das Arbeitsentgelt, so das BSG, umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, In diesem Fall hatte der wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als »neue Gehaltsanteile« angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft für deren beruhten.
Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.
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Quelle
Aktenzeichen B 12 R 21/18 R
BSG, Pressemitteilung vom 24.2.2021