Sonderzahlung

Tarifliche Corona-Prämie ist pfändbar

27. April 2022
Corona_Geld
Quelle: pixabay

Die tariflichen Corona-Prämien für Beschäftigte des regionalen Nahverkehrs von 2020 und 2021 sind Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens. Sie können unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden - so das LAG Berlin-Brandenburg. Der Gesetzgeber hat nur die gesetzliche Corona-Prämie für Pflegekräfte im Jahr 2020 vor Pfändung geschützt.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer ist Omnibusfahrer im Personennahverkehr. Er hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die Insolvenzverwalterin abgetreten.

Seine Arbeitgeberin zahlte ihren Beschäftigten in den Jahren 2020 und 2021 eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie. Voraussetzung für die Zahlung ist nach dem Tarifvertrag ein bestehendes Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag und ein Anspruch auf Arbeitsentgelt an mindestens einem Tag in einem festgelegten Referenzzeitraum.

Die Arbeitgeberin zahlte dem Busfahrer daher nur einen Teil der Prämie aus. Sie sei verpflichtet, den pfändbaren Teil der Prämie an die Insolvenzverwalterin zu zahlen. Der Busfahrer erhob Klage und verlangte die vollständige Zahlung der Corona-Prämien an sich. Er machte geltend, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, die Arbeitgeberin habe zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Busfahrer ausgezahlt.

Die tariflichen Corona-Prämien seien kein »unpfändbares Arbeitseinkommen« im Sinne von § 850a Zivilprozessordnung (ZPO). Es handle sich insbesondere um keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung in diesem Sinne. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der tariflichen Regelung. Diese unterscheide nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt seien. Vielmehr sollten hier alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen ihrer Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren.

Es handele sich insofern um eine andere Regelung als die Prämien im Pflegebereich nach § 150a SGB XI, bei denen es für Zahlungsansprüche darauf ankomme, in welchem Maße eine direkte Betreuung von Pflegebedürftigen erfolgt sei. Das LAG hat zur Klärung der Frage der Pfändbarkeit der tariflichen Corona-Prämie die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen regeln die §§ 850 ff ZPO. Die unpfändbaren Lohnbestandteile, etwa Erschwerniszuschläge, zählt § 850a ZPO auf.

Für die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen trifft § 150a SGB XI hinsichtlich der gesetzlichen Corona-Prämie 2020 eine ausführliche Sonderregelung. Darin ist auch ausdrücklich festgehalten, dass die aufgrund der Vorschrift gezahlte Corona-Prämie unpfändbar ist (§ 150a Abs. 8 SGB XI).

Ob diese gesetzliche Wertung es auch erlaubt, eine tarifvertragliche Corona-Prämie, die keinen Erschwerniszuschlag darstellt, als pfändungsfrei einzustufen, wird nun voraussichtlich das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Deshalb das LAG die Revision ausdrücklich zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (23.02.2022)
Aktenzeichen 23 Sa 1254/21
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.4.2022
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