Entgelt

Tariflohnpflicht in der Pflege

05. September 2022 Tariflohnpflicht
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Quelle: © drubig-photo / Foto Dollar Club

Seit dem 1.9.2022 müssen Pflegeheime und ambulante Pflegedienste ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das soll endlich eine angemessene Bezahlung sicherstellen und bedeutet Einkommenssteigerungen zwischen 10 und 30%

Pflegeeinrichtungen müssen seit dem 1.9.2022, um als solche zugelassen zu sein, entweder selbst tarifgebunden sein oder ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe von in der Region anwendbaren Pflege-Tarifverträgen bezahlen.

Tarifgebundene Pflegeeinrichtungen müssen jedes Jahr bis zum 30. September den Landesverbänden der Pflegekassen mitteilen, an welchen Tarifvertrag oder welche kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind.

Außerdem müssen die Pflegeeinrichtungen jährlich weitere Informationen an die Pflegekassen übermitteln; etwa wer in der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen eingesetzt wird, unterteilt nach drei Beschäftigtengruppen:

  • Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung,
  • Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung,
  • Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung.

Ebenfalls zu übermitteln sind die in dem Tarifwerk vereinbarten fixen und regelmäßigen Bestandteile der Entlohnung, also das monatliche Tabellenentgelt, Jahressonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen und Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

Nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen haben zwei Möglichkeiten, die Vorgabe des Gesetzgebers umzusetzen, ihren Mitarbeitern eine Entlohnung zu bezahlen, die die eines Tarifvertrages oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet. 

  • So können sie entweder die Vergütungssystematik eines Tarifvertrages oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung übernehmen. In diesem Fall müssen sie den Landesverbänden der Pflegekassen mitteilen, welcher Tarifvertrag oder welche kirchliche Arbeitsrechtsregelung spätestens ab 01.09.2022 für sie maßgeblich sein wird. 
  • Oder sie geben gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen die Mitteilung ab, dass sie spätestens ab 01.09.2022 eine Vergütung mindestens in Höhe des sog. regional üblichen Entgeltniveaus bezahlen.

Mit der besseren Entlohnung steigen die Eigenanteile. Um Pflegebedürftige hier zu entlasten, wurden die Eigenanteile bereits zum 01.01.2022 gestaffelt begrenzt. So erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in stationären Einrichtungen – je nach Verweildauer – einen durch die Pflegekassen finanzierten Zuschuss zu ihrem privat zu zahlenden Eigenanteil. Um Pflegebedürftige, die ambulant versorgt werden, zu entlasten, wurden die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen erhöht. Seit dem 1.1.2022 erhalten ambulant Versorgte zwischen 35 Euro (Pflegegrad 2) bis 100 Euro (Pflegegrad 5) mehr.

© bund-verlag.de (is)

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