Beamtenrecht

Tattoos bei bayerischer Polizei weiter tabu

15. November 2018 Polizei, Beamter
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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Tätowierungen sind modern – auch vor Gericht. Denn immer mehr Polizeibeamte geraten durch ihren Körperschmuck mit dem Gesetz in Konflikt. Viele Polizei-Dienstvorschriften verbieten nämlich Tätowierungen im sichtbaren Bereich des Körpers, so auch in Bayern. Der VGH hat das jetzt bestätigt.

Laut »Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei« vom 7. Februar 2000, dürfen bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst Tätowierungen nicht sichtbar sein. Ausnahme: Der Dienstsport. Darauf hatte sich auch der ablehnende Bescheid bezogen, gegen den der Kläger gerichtlich vorgegangen war.  

Eingriff in Grundrechte braucht gesetzliche Grundlage

Nach Ansicht des BayVGH ist die Ablehnung der Tätowierung im Ergebnis korrekt. Mit der im Mai 2018 durch den bayerischen Landtag eingeführten Regelung in Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) liege inzwischen auch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen im Beamtenverhältnis vor, die auch als Gesetzesgrundlage für die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 2000 dient. Diese gesetzliche Grundlage sei wegen des Eingriffs in die Grundrechte der tätowierten Beamten erforderlich.

Tattoos in Öffentlichkeit negativ besetzt

Bei der Neuregelung habe der bayerische Gesetzgeber im Rahmen seines gerichtlich nicht zu überprüfenden Einschätzungsspielraums festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert habe. Daher bestehe für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten, also der Lockerung des Verbots von Tattoos im sichtbaren Bereich am Körper, kein Anlass. Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

BayVGH (14.11.2018)
Aktenzeichen 3 BV 16.2072
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