Teilhabe-Chancen-Gesetz eröffnet neue Perspektiven

Die neue Förderung für Langzeitarbeitslose soll 2019 in Kraft treten. Der am 18. Juli vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Teilhabe-Chancen-Gesetzes umfasst zwei verschiedene Arten von Lohnkostenzuschüssen für zwei unterschiedliche Zielgruppen:
Lohnkostenzuschuss »Eingliederung von Langzeitarbeitslosen«
Damit wird das heute schon bestehende Instrument »Förderung von Arbeitsverhältnissen« (§ 16 e SGB II) weiterentwickelt. Der Zuschuss zielt auf die (mittelfristige) Integration von Langzeitarbeitslosen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass ein mindestens zweijähriges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer Person begründet wird, die mindestens zwei Jahre arbeitslos ist.
Der Lohnkostenzuschuss für den Arbeitgeber beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts (Arbeitgeber-Brutto) einschließlich der pauschalisierten Sozialversicherungsbeiträge – aber mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nach Ablauf der Förderung gilt eine »Nachbeschäftigungspflicht« von sechs Monaten. Wenn sie nicht eingehalten wird, muss ein Teil des Förderbetrags zurückgezahlt werden.
Lohnkostenzuschuss »Teilhabe am Arbeitsmarkt«
Dieser Zuschuss, der im neuen § 16i SGB II geregelt werden soll, ist grundlegend neu und das eigentliche »Herzstück« des Gesetzentwurfs. Er zielt nicht primär auf Übergänge in ungeförderte Beschäftigung. Vielmehr soll damit »sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen« eine längerfristige Teilhabe an Erwerbsarbeit ermöglicht werden. Arbeitgeber können den Zuschuss fünf Jahre lang erhalten, wenn sie mit vom Jobcenter zugewiesenen langjährigen Hartz-IV-Empfängern ein Arbeitsverhältnis begründen. Nach dem jetzigen Gesetzentwurf muss dieses sozialversicherungspflichtig sein (nach dem ursprünglichen Referentenentwurf vom 11. Juni hätte selbst ein nicht sozialversicherter Minijob gereicht). Die Förderung gibt es nur für Personen,
- die mindestens 25 Jahre sind,
- die insgesamt mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Hartz-IV-Leistungen bezogen haben (nach dem Referentenentwurf sollten sechs Jahre Hartz-IV-Bezug ausreichen),
- die in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbstständig waren,
- für die noch keine Zuschüsse an Arbeitgeber für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.
Der Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt 100 Prozent in den ersten beiden Jahren und wird dann in den Folgejahren um jeweils 10 Prozentpunkte (bis auf 70 Prozent im fünften Jahr) abgesenkt. Berechnet wird der Zuschuss nach der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (ab 2019: 9,19 pro Stunde) zuzügliche der pauschalisierten Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung – mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Beide Förderinstrumente richten sich an alle Arten von Arbeitgebern, unabhängig von Branche, Rechtsform oder Region und unabhängig davon, ob sie erwerbswirtschaftlich und gewinnorientiert oder gemeinnützig oder kommunal verfasst sind. Auf die (bisherigen) klassischen Kriterien, nach denen die geförderten Arbeitsplätze im öffentlichen Interesse, zusätzlich und wettbewerbsneutral sein müssen, wie es beispielsweise bei den Ein-Euro-Jobs vorgegeben ist, wird hier verzichtet. Bei beiden Instrumenten ist auch eine regelmäßige beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) vorgesehen.
Kritik aus gewerkschaftlicher Sicht
Der DGB fordert seit langem, die öffentlich geförderte Beschäftigung auszuweiten und einen »Sozialen Arbeitsmarkt« einzuführen, der Langzeitarbeitslosen einen Zugang zum Arbeitsmarkt und somit zu sozialer Teilhabe eröffnet. Das jetzt vorgelegte Teilhabe-Chancen-Gesetz eröffnet aus gewerkschaftlicher Sicht zwar positive Perspektiven für Langzeitarbeitslose. Dazu zählen etwa die bis zu fünfjährige Förderdauer oder die vorgesehene beschäftigungsbegleitende Betreuung. Zugleich enthält der Gesetzentwurf aber auch etliche Schwachstellen. Dazu zählen unter anderem:
- Zu kleine Zielgruppe: Dass es den Lohnkostenzuschuss zur »Teilhabe am Arbeitsmarkt« nur für diejenigen geben soll, die mindestens sieben Jahre Hartz-IV-Leistungen beziehen, schränkt die Zielgruppe zu stark ein.
- Nachteiliger Bezug zum Mindestlohn: Die Berechnung dieser Förderung nur nach dem Mindestlohn – und nicht nach dem tatsächlich gezahlten (Tarif-)Lohn – bringt erhebliche Nachteile: Sie setzt Anreize an Arbeitgeber, nur den Mindestlohn zu zahlen und so den »Sozialen Arbeitsmarkt« vorranging im Niedriglohnsektor zu etablieren. Arbeitnehmer mit Mindestlohn können vielfach nicht aus dem Hartz-IV-Bezug herauskommen. Tarifgebundene Arbeitgeber müssen die Lücke zwischen dem Lohnkostenzuschuss (nach Mindestlohn) und dem für sie geltenden Tariflohn mit Eigenmitteln schließen und haben so Wettbewerbsnachteile gegenüber denen, die nur den Mindestlohn zahlen.
- Ausschluss von der Arbeitslosenversicherung: Es ist nicht einzusehen, weshalb im Sozialen Arbeitsmarkt beschäftigte Arbeitnehmer selbst nach einer mehrjährigen Tätigkeit keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erwerben sollen.
- Verdrängungseffekte: Es fehlen Vorkehrungen, um bestehende Arbeitsplätze vor der möglichen Konkurrenz durch öffentlich geförderte Arbeitsverhältnisse zu schützen.
Wie dieser Schutz hergestellt werden könnte, welche Vorschläge der DGB zur öffentlich geförderten Beschäftigung hat und weitere Details zum geplanten Teilhabe-Chancen-Gesetz erläutert Martin Künkler, Referatsleiter »Hartz IV und Armutsbekämpfung« in der Abteilung Arbeitsmarktpolitik beim DGB-Bundesvorstand, in der Ausgabe 7/2018 der »Sozialen Sicherheit«.
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