Arbeitsunfall

Teilnahme an Firmenlauf ist nicht unfallversichert

03. März 2020 Arbeitsunfall
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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Sport ist gut für Geist und Körper, und wer sich gemeinsam mit Kollegen sportlich betätigt, fördert den Teamgeist – trotzdem gibt es auch Risiken, wie ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund zeigt: Denn ein Unfall beim Firmenlauf gilt nicht als Arbeitsunfall.

Eine beim Jobcenter beschäftigte Mitarbeiterin war zusammen mit 80 Arbeitskollegen bei einem sogenannten Firmenlauf gestürzt, bei dem mehr als 10.000 Teilnehmer gemeldet waren. Beim Sturz brach sie sich das rechte Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe.

Das SG Dortmund gab der Unfallkasse Recht. Die Klägerin habe den Unfall nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten. Auch habe sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stehe.

Zu viel Wettkampfcharakter für Betriebssport

Die Mitarbeiterin habe bei der unfallbringenden Tätigkeit auch nicht an einem versicherten Betriebssport teilgenommen. Dieser müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben, was auf einen einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, welcher auch durch einen Wettkampf geprägt sei, nicht zutreffe.

Keine Veranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls

Auch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Maßgebend sei dabei das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern. Selbst wenn der Arbeitgeber wie hier die Teilnahmegebühr zahlt und sogar Trikots stellt, weist eine von einem Fremdanbieter organisierte Massenveranstaltung wie ein Firmenlauf nicht die erforderlichen Kriterien auf. Das SG hat es ausgerechnet: Die Zahl der Teilnehmer des Jobcenters machte weniger als ein Prozent der Gesamtteilnehmer aus. Schon deswegen könne nicht von einem Event zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesprochen werden, so dass bereits aus diesem Grunde eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausscheide – so das SG Dortmund.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

SG Dortmund (04.02.2020)
Aktenzeichen S 17 U 237/18
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