Teilnahme der SBV an Sitzungen

Das Teilnahmerecht der SBV ist gleich an mehreren Stellen gesetzlich verankert, im Schwerbehindertenrecht, in der Betriebsverfassung und im Personalvertretungsrecht (§ 178 Abs. 4 S. 1 SGB IX, § 32 BetrVG, § 40 BPersVG).
Die Vertrauensperson kann entweder selbst teilnehmen oder das erste stellvertretende Mitglied der SBV entsenden. Alle Vorschriften stellen klar, dass es sich um eine »beratende« Teilnahme handelt. Die SBV hat zwar kein Stimmrecht, aber das Recht zur Stellungnahme zu den Beratungen. Sie kann auch eigene Themen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gremiums bringen.
In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 2/2020 erläutert Ihnen Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht dieses für die Arbeit der SBV höchst wichtige Recht und stellt mehrere praktische Musterschreiben zur Verfügung.
Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie:
- wann die SBV einen Beschluss des Betriebs-/Personalrats vorläufig aussetzen kann
- was im Falle eines Doppelmandats als SBV und Betriebsrats- oder Personalratsmitglied gilt
- wie Sie dem Betriebs- oder Personalrat eine Verhinderung oder Vertretung mitteilen
Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!
Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- Bedeutung der Schwerbehinderung in der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
- Fünf Fragen zur Krankmeldung
- Rechtsprechung: Keine Einladungspflicht, wenn der Bewerber zuvor schon befristet beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war (LAG Berlin-Brandenburg, 29.8.2019).
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