Teilzeit - 5 häufige Fragen der Beschäftigten zu Teilzeitarbeit
1. Was gilt alles als Teilzeit?
Teilzeit ist jede Reduzierung der betriebsüblichen Vollzeitarbeit. Dabei muss sich die Vollzeitarbeit nicht auf die Hälfte reduzieren. Gibt es im Betrieb unterschiedliche Vollzeitmodelle ist das Modell maßgeblich, dem man als Beschäftigtengruppe angehört. Ist im Betrieb keine einheitliche Wochenarbeitszeit vereinbart, gilt als teilzeitbeschäftigt, wer im Jahresdurchschnitt weniger Stunden arbeitet als ein Vollzeitbeschäftigter. Als Teilzeitbeschäftigte gelten auch Sonderformen wie z.B. geringfügig Beschäftigte oder Teilzeit in Elternzeit.
2. Wie muss ich Teilzeit beantragen?
Beschäftigte können Teilzeit beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbaren. Auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmer:innen in Betrieben mit über 15 Beschäftigten die Absenkung der Arbeitszeit beantragen. Voraussetzung ist, dass sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform beim Arbeitgeber oder seinem Beauftragten eingereicht werden. Dabei muss auch die Dauer und die Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt werden.
3. Kann ich über den Umfang und die Lage der Teilzeit selbst entscheiden?
Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber den Umfang und die Verteilung ihrer Teilzeitwünsche bei der Antragstellung mitteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Wünsche mit dem oder der Antragstellenden zu erörtern, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Teilzeit im Betrieb zu fördern, muss er die Wünsche des Antragstellenden nach Dauer und Lage berücksichtigen, sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
4. Kann ich Teilzeit auch nur für eine bestimmte Dauer beantragen?
Ja, seit der letzten Novellierung des TzBfG ist es in Betrieben mit regelmäßig mehr als 45 Beschäftigten möglich, eine befristete Teilzeit („Brückenteilzeit“) zu beantragen. Der gewünschte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Die Dauer der Befristung muss vom Antragstellenden mitgenannt werden. Nach Ablauf der befristeten Teilzeit gilt wieder die ursprünglich vereinbarte Vollzeit.
5. Kann der Arbeitgeber mir Teilzeit verweigern und wenn ja, warum?
Ja, der Arbeitgeber kann die Zustimmung verweigern, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Begründung des Arbeitgebers muss hinreichend wichtig und nachvollziehbar sein. Beschäftigte sollten sich die Gründe schriftlich darlegen lassen, weil sie dann gerichtlich überprüft werden können.
Ein befristeter Teilzeitantrag kann in kleinen und mittleren Betrieben mit Hinweis auf Überlastung zurückwiesen werden.
Zudem kann der Arbeitgeber den Antrag zurückweisen, wenn Wartezeiten zu einer vorherigen Teilzeit nicht eingehalten wurden.
Dr. Christiane Jansen, Sachverständige für Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht, Kempten.
Betriebsrat und Mitbestimmung 8/2024, S. 4 ff.
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