Arbeitnehmereigenschaft

Telefonsex-Dienstleisterin ist Arbeitnehmerin

04. November 2020
Telefon Urlaub Freizeit analog Erreichbarkeit
Quelle: www.pixabay.com/de

Frauen, die Telefonsex anbieten, sind Arbeitnehmerinnen, wenn sie komplett fremdbestimmt arbeiten und die Arbeitsabläufe so kontrolliert werden, dass sie ihrer Selbständigkeit beraubt sind. Telefonsex ist heutzutage nicht mehr automatisch sittenwidrig, so dass ein Arbeitsverhältnis rechtlich möglich ist. So das LAG Köln.

Es kann enorm wichtig sein, die Arbeitnehmereigenschaft zu klären, knüpfen sich daran doch zahlreiche Schutzvorschriften. Doch der Status ist zuweilen unklar, etwa wenn die Tätigkeit lange als sittenwidrig galt und daher nicht Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses sein konnte.

Das war der Fall

Ein Unternehmen bietet in Köln eine Telefon-Sex-Hotline an. Dafür setzt es in seinen Geschäftsräumen Telefonistinnen ein, die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten. Sie werden explizit als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführt.

Die von ihnen gewünschten Einsätze können die Telefonistinnen in Dienstpläne eintragen. Ihre Tätigkeit wird durch eine an der Decke befestigte Videokamera aufgezeichnet. Die Telefonate werden mitgeschnitten. Zwar besteht für die Frauen die Möglichkeit, einzelne Kunden abzulehnen bzw. »wegzudrücken«, wozu es etwa dann kommt, wenn ein Anrufer betrunken ist oder die Befriedigung extremer sexueller Phantasien wünscht. Ansonsten sind die Arbeitsabläufe aber weitgehend durch den Vermieter der Räume vorgegeben.

Die Frauen verlangen nun die Feststellung, dass sie fest angestellte Arbeitnehmerinnen sind – mit den Folgen für alle Schutzrechte und Zahlungsansprüche.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt den Frauen Recht. Es sieht sie als Arbeitnehmerinnen mit einem festen Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen an. Dienstleistungen über Telefonsex sind nach heutigem Rechtsverständnis nicht mehr ohne weiteres sittenwidrig (§ 138 BGB).

Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit war hier ebenfalls gegeben. Die Abhängigkeit definiert sich üblicherweise durch eine feste Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Arbeitsstruktur des Arbeitgebers und durch die damit verbundene Fremdbestimmtheit der Tätigkeit.

Die Abhängigkeit ergibt sich hier aus diesen Umständen:

  • Die Frauen bieten ihre Telefon-Sex-Dienstleistungen ausschließlich in extra dafür vorgesehenen Räumen des Unternehmens an. Sie dürfen auch nur deren Telefonanlage nutzen.
  • Die Frauen werden streng kontrolliert und ihre gesamten Bewegungen werden videoüberwacht.
  • Ihnen werden zudem Vorgaben gemacht, die sie in der Gestaltung ihrer Arbeit einengen. So dürfen sie keine Privatgespräche während der Dienstzeiten führen. Taschen und Smartphone müssen sie vor Arbeitsantritt in einem Schließfach deponieren. Besuch dürfen sie im Telefonraum nicht empfangen. Um die Toilette aufzusuchen, müssen die Frauen einen Schlüssel bei einem Verwaltungsmitarbeiter abholen und anschließend dort wieder deponieren.

Auch ansonsten spricht nichts dafür, dass die Frauen selbständig unternehmerisch und mit eigenem Risiko tätig waren. Daher sind sie als Arbeitnehmerinnen fest angestellt.

Das muss der Betriebsrat beachten

Der wesentliche Unterschied zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen ist die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und die soziale Abhängigkeit. Wer Arbeitnehmer ist, hat allerdings eine Vielzahl von Rechten, auf die freie Mitarbeiter keinen Rechtsanspruch haben. Daher kann es – wie hier – enorm wichtig sein, die Arbeitnehmereigenschaft (zur Not auch gerichtlich) klären zu lassen. Die wichtigsten Rechte von Arbeitnehmer sind:

  • Recht auf regelmäßige Vergütung
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz
  • Recht auf Elternzeit
  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
  • Recht auf ein Arbeitszeugnis
  • Recht auf Erholungspausen nach dem Arbeitszeitgesetz

 

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (25.08.2020)
Aktenzeichen 9 Ta 217/19
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