Terrorabwehr und Datenschutz

Arbeitgeber müssen das Unternehmen vor fiesen Cyber-Kriminellen schützen und dem Staat beim Terroristenfangen helfen. Keine leichten Aufgaben. Sie dürfen bei alledem aber natürlich nicht die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinten runter fallen lassen.
Für Beschäftigten-Screenings, mit denen Mitarbeiterdaten mit Terrorlisten abgeglichen werden, beispielsweise bedarf es schon triftiger Gründe. Und nun verpflichtet die neue europäische Datenschutzgrundverordnung sie auch noch, ihre Daten dem »Stand der Technik« entsprechend zu schützen. Sonst gibt es Ärger. Was das aber in der Praxis konkret heißen soll, weiß man aber nicht so genau. Gewiefte Angreifer etwa attackieren mittlerweile Computer mit Unterstützung durch Künstliche Intelligenz. Die Messlatte liegt also nicht gerade niedrig.
Um da technisch einigermaßen auf Augenhöhe mit den Cyber-Kriminellen zu sein, sind einige Anstrengungen nötig. Das geht nur gemeinsam, weil an vielen Schrauben gedreht werden muss. Nicht zu vergessen sind regelmäßige Schulungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denn gerade sie geraten häufig ins Fadenkreuz.
Die nötige Balance finden
Die CuA zeigt, wie dabei die Belegschaften durch betriebliche Vereinbarungen geschützt und unterstützt werden können. Es gilt, die nötige Balance zwischen den zuweilen sehr weit auseinanderliegenden Interessen aller Beteiligten herzustellen.
Mehr lesen im Titelthema der CuA 10/2018, S. 8 ff. Dort findet sich auch eine Mustervereinbarung zum Mitarbeiter-Screening zur Erfüllung der Vorgaben der »EU-Antiterrorverordnungen«. Hier geht's zur »Computer und Arbeit« (CuA).
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