Aufsichtsrat

Tipps für eine pandemiesichere Aufsichtsratswahl

05. Juni 2020
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

In vielen mitbestimmten Unternehmen endet die Amtszeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.  Muss die Neuwahl wegen der Corona-Pandemie verschoben werden, droht ein arbeitnehmerloser Aufsichtsrat. Lösungen, um die Interessenvertretung der Beschäftigten zu sichern, empfiehlt die Hans-Böckler-Stiftung.

Letztlich ist natürlich für jedes Unternehmen im Einzelfall zu entscheiden, ob die Wahl unter Beachtung von Sicherheits- und Hygienevorschriften stattfinden kann. Wichtig ist, betont die Hans-Böckler-Stiftung, dass es zu keiner Zeit zu einem arbeitnehmerlosen Aufsichtsrat oder einem zahlenmäßigen Ungleichgewicht zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und Anteilseigner kommt.

Abhängig von der Situation gibt es verschiedene Lösungswege:

Verschieben der Hauptversammlung und der Wahl

Muss die Wahl praktischerweise verschoben werden, weil die Behörden Ausgangs- oder Kontaktsperren anordnen, lässt sich die Wahl im Gleichlauf mit der Hauptversammlung des Unternehmens verschieben, auf der die Anteilseigner ihre Vertreter im Aufsichtsrat bestellen (§ 101 AktG). Zahlreiche börsennotierte Unternehmen haben ihre Hauptversammlung 2020 bereits verschoben oder führen diese nach einer neu in Kraft getretenen Regelung virtuell durch. 

Die Hauptversammlung bei einer Aktiengesellschaft (AG), Europäischen Gesellschaft (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bzw. die Gesellschafterversammlung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), zu der gegebenenfalls die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet, muss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

Bestellen von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Registergericht: 

Als Übergangslösung bis zum Nachholen der Wahl kann auch das zuständige Amtsgericht, bei dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist (Registergericht), die dem Aufsichtsrat fehlenden Mitglieder bestellen. Den Antrag stellt der Unternehmensvorstand (§ 104 Abs. 1 AktG).

Geht es um die Arbeitnehmervertreter, kann diesen Antrag auch stellen:

  • der Gesamtbetriebsrat,
  • eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern
  • die im Unternehmen vertretene Gewerkschaften mit Vorschlagsrecht

Die Antragaberechtigten listet § 104 Abs. 1 Satz 3 AktG auf. 

Die Hans-Böckler-Stiftung empfiehlt, dass die Geschäftsführung mit dem Betriebsrat, den Arbeitnehmervertretern in Aufsichts- und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften ein einheitliches Vorgehen abstimmt. Für die Personen-Vorschläge an das Gericht gilt:

  • das Kontinuitätsprinzip: Grundsätzlich sollten die Antragsteller als Kandidat/-innen für die Übergangszeit bis zur Neuwahl die bisherigen Mandatsträger/-innen vorschlagen (vorausgesetzt, sie sind nach den gesetzlichen Vorgaben weiterhin wählbar).
  • Bei den Vorschlägen sind die Geschlechterquote und der Gruppenproporz (etwa nach §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 und 15 Abs. 2 MitbestG) zu beachten.

Weitere Infos finden Sie bei der Hans-Böckler-Stiftung:

»Corona-Pandemie: Folgen für Aufsichtsratswahlen« (Hans-Böckler-Stiftung, 25.3.2020)

© bund-verlag.de (ck)

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