Personal

Trendmonitor – Stabsstellen beim Betriebsrat

08. April 2025
Gruppe
Quelle: iStock.com, Morsa Images

Die Einrichtung von Stabsstellen bringt Herausforderungen mit sich. Betriebsräte müssen arbeitsrechtliche Fragen klären und die Anforderungen an Mitarbeitende definieren. Mit dem Trendmonitor beleuchtet Dr. Christof Balkenhol in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2025 ab Seite 32 Erfahrungen aus der Praxis.

Betriebliche Interessenvertretungen sind in ihrer Arbeit regelmäßig mit komplexen Fragestellungen konfrontiert. Das lässt sich derzeit exemplarisch einerseits beobachten bei den Konflikten um die Transformationsprogramme in der Automobilzulieferindustrie etwa bei Conti, Bosch und ZF, andererseits aber auch beim branchen-übergreifend rasch fortschreitenden Einsatz von KI-Systemen in deutschen Unternehmen. Vor allem in größeren Unternehmen setzen Betriebsratsgremien dabei auf die Expertise von Stabsmitar-beiterinnen und -mitarbeitern, die beim Betriebsrat, beim Gesamtbetriebsrat oder beim Konzernbetriebsrat angesiedelt sind und fachliches Know-how zur Unterstützung der Gremienarbeit einbringen.

Die Einrichtung von Stabsstellen stellt alle Beteiligten vor einige grundlegende Herausforderungen: Einerseits ist zu klären, worauf Betriebsräte achten müssen, damit ihre Arbeit auf diese Weise wirkungsvoll unterstützt wird. Dabei sind auch arbeitsrechtliche Fragen zu beantworten: Erhalten die Mitarbeitenden einen befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag und wer übernimmt die Vorgesetztenfunktion?

Andererseits bedarf es auch einer Klärung, welche besonderen Anforderungen an Mitarbeitende in Stabsfunktionen gestellt werden.

Petra Böing; Referentin Konzernbetriebsrat; Deutsche Telekom AG; Bonn

»Erste Berührung mit der Betriebsratsarbeit hatte ich bereits als Jugendvertreterin und später als Mitglied im Betriebsrat. Nach einem Standortwechsel in die Konzernzentrale erfolgte dann auch ein ‚Seitenwechsel‘ und ich arbeitete auf Fach- bzw. Arbeitgeberseite. Hier begleitete ich auf Konzernebene die Verhandlungen zu einer Konzernbetriebsvereinbarung. In den Verhandlungen stellte ich fest, dass ich die Denkweise und Argumente der Betriebsratsvertreter:innen inhaltlich eher teile. Kurz darauf bot sich die Gelegenheit zu einem erneuten ‚Seitenwechsel‘. Meine Erfahrung zeigt, dass es in der Stabsfunktion besonders wertvoll ist, sowohl die betrieblichen Zusammenhänge als auch die Perspektive der Betriebsräte zu verstehen. Meine Aufgabe als Stabsmitarbeiterin ist die Unterstützung des Konzernbetriebsrats in der politischen Diskussion, administrative und organisatorische Aufgaben gehören aber natürlich auch dazu. Unsere Aufgaben und Herausforderungen im Stab des Konzernbetriebsrats haben sich im Laufe der Zeit ebenso verändert, wie die anderer Mitarbeiter*innen; Aufgaben sind sehr viel komplexer geworden. Aktuell beschäftigen wir uns zunehmend mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Unser Ziel ist, die Risiken abzuwägen und diese Technologie sinnvoll und verantwortungsbewusst im Sinne der Kolleginnen und Kollegen zu regeln. Meine Stelle beim Stab des Konzernbetriebsrats ist unbefristet, die Vorgesetztenfunktion wird durch den Leiter der Geschäftsstelle wahrgenommen.«

Saskia Dewitz-Meyer; Niklas Schröder; Stabsstelle Betriebsrat enercity AG; Hannover

»Die Themen, mit denen sich Betriebsräte auseinandersetzen müssen, werden immer komplexer. Referenten, die durch gute Rahmenbedingungen kontinuierlich wirken können, helfen bei der Bearbeitung dieser. Das schafft ein gewisses Gleichgewicht zu den vielen Stabsmitarbeitern, die von Vorständen und Abteilungen unternehmensseitig beschäftigt werden. Aus der besonderen Funktion heraus können Referenten Themen auch außerhalb der klassischen Mitbestimmung einbringen und mitgestalten. Sie bringen durch ihre Rolle andere Perspektiven auf die Themen ins Gremium und können bestehende Positionen kritisch hinterfragen, was Betriebsräten in ihrer genuinen Rolle manchmal schwerer fällt. Dafür braucht es in aller erster Linie die Fähigkeit, schnell Sachverhalte zu erschließen und ihre Auswirkungen ganzheitlich zu betrachten. Die direkte Führung obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden. In der Theorie können aber alle Betriebsräte, freigestellte wie nichtfreigestellte Mitglieder, auf die Ressource der Referenten zurückgreifen. In der Realität wird dies aber selten gelebt. Stattdessen ist es in aller erster Linie die Betriebsratsgeschäftsführung, die mit den Referenten zusammenarbeitet. In unserem Unternehmen ist die Referentenstelle beim Betriebsrat unbefristet eingerichtet.«

Ingo Kübler; Referent Gesamtbetriebsrat Mahle GmbH; Stuttgart

»Die Aufgaben von Betriebsräten sind besonders in größeren Unternehmen vielseitig und anspruchsvoll – gerade in Krisen- und Transformationszeiten. Wenn diese Mitbestimmungsakteure ihren Job im Betriebsrat, im Gesamt- und Konzernbetriebsrat, im Aufsichtsrat und darüber hinaus in gewerkschaftlichen Gremien nur halbwegs engagiert und qualifiziert wahrnehmen, ist eine Unterstützung durch Stabsmitarbeitende oder Referenten allein aus Zeitgründen unumgänglich. Das hat sich in der betrieblichen Praxis als Standard weitgehend durchgesetzt: Über dreihundert derartige Funktionsträger hat die Hans-Böckler-Stiftung (I. M. U.) inzwischen erfasst bzw. organisiert deren fachliche Vernetzung deutschlandweit und branchenübergreifend. Zu einer substanziellen Unterstützung der Betriebsräte gehört, dass der Unterstützende ein gesichertes Arbeitsverhältnis hat sowie ein klares Aufgaben- und Kompetenzfeld, das mit allen Beteiligten abgestimmt ist und das entwicklungsfähig bleibt. Oftmals beginnt diese Entwicklung eher mit organisatorischen, bürokratischen Tätigkeiten oder fachlicher Beratung, sprich Texte, Daten, Präsentation erzeugen und verteilen, Sitzungen vor- und nachbereiten oder Stellungnahmen zu Einzelthemen verfassen. Konzeptionelle und strategische Fragenstellungen oder eine direkte Verhandlungsunterstützung erfolgen später, wenn ausreichend Erfahrungswerte über das Unternehmen, die Branche und die handelnden Personen vorliegen.«

Marcel Witt; Referent Konzernbetriebsrat und Europaforum der TUI AG; Hannover

»Stabsmitarbeiter oder sogenannte (Fach-)Referenten von (Konzern-)Betriebsräten werden meines Erachtens gerade in größeren Gesellschaften und Konzernen immer unverzichtbarer. Aufgrund der immer komplexer werdenden Herausforderungen der Unternehmen, wird auch der Transformationsdruck gegenüber den Beschäftigten und somit auch gegenüber den Betriebsräten immer größer. Aktuelle Transformationsthemen, wie beispielsweise Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, arbeitsrechtliche Veränderungen, Herausforderung komplexer, internationaler Matrixorganisationen, die Sicherstellung und Stärkung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie die immer umfangreichere Nutzung neuer Technologien, wie z. B. der Künstlichen Intelligenz, machen ein sogenanntes Expertenwissen immer unerlässlicher. Aufgrund der Komplexität der Unternehmen sollte neben der fachlichen Expertise aber auch ein gewisses Maß an Insiderwissen vorhanden sein. Da die Arbeitgeberseite meist über genügend interne Ressourcen verfügt oder sich diese extern teuer einkauft, sollte sich auch die Arbeitnehmerseite mit entsprechendem Know-how ausstatten. Neben regelmäßigen Qualifikationen zu arbeitsrechtlichen und fachspezifischen Themen, ist es daher ratsam, sich dauerhaft der Expertise eines eigenen Stabsmitarbeiters zu bedienen. Disziplinarisch ist meine Stelle beim Personalvorstand angebunden und fachlich beim Konzernbetriebsratsvorsitzenden. Eine Referentenstelle sollte unbedingt unbefristet sein, um auch unabhängig genug im Sinne der Mitbestimmungsgremien agieren zu können. Die Rolle der Stabsmitarbeiter ist sicher maximal komplex und gerade am Anfang oft nicht einfach auszufüllen. Und doch ist es eines der spannendsten und vielfältigsten Aufgabenfelder, die man sich innerhalb eines Konzerns oder Unternehmens vorstellen kann.«

Jan-Paul Giertz; Hans-Böckler-Stiftung; Düsseldorf

»Stabsmitarbeiter*innen sind Brückenbauer*innen. Das gilt für teilweise komplexe Gremienstrukturen ebenso wie für die beiden unterschiedlichen Mitbestimmungsperspektiven im Unternehmen (Aufsichtsrat) und im Betrieb (Betriebsrat). Ich würde sogar behaupten, dass diese Brückenfunktion auch in Richtung ‚Arbeitgeberlager‘ existiert. Stabsmitarbeiter*innen vermitteln, übersetzen, ordnen ein – in viele Richtungen. Das macht ihren Job anspruchsvoll und einzigartig…und spannend. Wenn es richtig ist, dass Mitbestimmung zunehmend strategischer wird und als ‚Mehrebenensystem‘ konzertierter Zusammenarbeit zwischen Tarifpolitik, Vertrauensleutekörper, Betriebsratsgremien, Aufsichtsrat und anderem funktioniert, sind Stabsmitarbeiter:innen kaum mehr aus der Mitbestimmungswelt wegzudenken. Mir begegnen Stabsmitarbeiter:innen in der Regel als kenntnisreiche, exzellent informierte und strategisch denkende Menschen, die sowohl die Machtverhältnisse im Unternehmen ‚zu lesen‘ verstehen, als auch die Unternehmensumwelt wirksam analysieren können. Zudem sind es in aller Regel hochmotivierte Beschäftigte mit großem Gestaltungswillen. Wer durch ‚diese Schule‘ gegangen ist, erscheint für viele gewerkschaftliche Rollen, aber auch für Managementrollen in mitbestimmten Unternehmen bestens geeignet.«

Carola Greiner-Mai; Fachanwältin für Arbeitsrecht; Hamburg

»Die Frage, ob ein Betriebsrat Personal einstellen kann, wird in den Betrieben immer wieder mit großem emotionalem Engagement geführt. So sehr, wie sich Betriebsräte eine Unterstützung wünschen, so stark ist die Ablehnung auf Arbeitgeberseite, neben der Freistellungen der Betriebsräte noch weitere Kosten durch die Einstellung von Arbeitnehmer*innen insbesondere als Referentinnen und Referenten für den Betriebsrat zu übernehmen. Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist dem Betriebsrat erforderliches Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören auch Personen, die der Betriebsrat für die Vorbereitung und Abwicklung von Entscheidungen benötigt oder die der Betriebsrat für innerbetriebliche Öffentlichkeitsarbeit heranzieht. Ob das erforderlich ist, hängt von den betrieblichen Verhältnissen ebenso wie von den Aufgaben des Betriebsrats ab. Ist für den Betriebsrat unter Abwägung der Interessen an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den (Kosten-)Interessen des Arbeitgebers ein*e Referent*in erforderlich, so gewährt § 40 BetrVG einen Anspruch. In der Praxis wird dies schwierig: Der Betriebsrat muss nachweisen, dass er zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben die Unterstützung benötigt. Er muss die Aufgaben und deren zeitlichen Umfang ebenso nachweisen wie die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Betriebsratsmitglieder diese Tätigkeit selbst erledigen würden. Zu guter Letzt muss er noch belegen, dass die betrieblichen Verhältnisse dies hergeben. Im Ergebnis wird also eine solche Referentenfunktion nur bei (Konzern- oder Gesamt-)Betriebsräten anzusiedeln sein, die aufgrund großer Aufgabenfülle und weitreichenden Projekten einer außergewöhnlichen Belastung ausgesetzt sind und denen dann ein entsprechender Mitarbeiterstab auf Arbeitgeberseite gegenübersteht, dem die Mitbestimmung ohne eigenes Personal nicht genug Verhandlungskraft entgegensetzen kann. Wichtig dabei: Die eigentliche Betriebsratsarbeit und insbesondere die Meinungsbildung bleibt dem Gremium vorbehalten, der oder die  Mitarbeiter*in darf nur unterstützen.«

Wirkungsvolle Stabsfunktionen – ein Fazit

Der Trendmonitor macht deutlich, dass Mitarbeitende in Stabs- und Referentenfunktionen aus dem Blickwinkel der praktischen Betriebsratsarbeit einen wichtigen Beitrag zur Professionalisierung in der Arbeit der Interessenvertretung leisten. Stabsmitarbeitende betrieblicher Interessenvertretungen sind eher fachliche Allrounder. Um eine solche Rolle wirkungsvoll auszufüllen, bedarf es Berufserfahrung. Die Funktion scheint kaum geeignet für Berufseinsteiger.

Der Betriebsrat sollte sich bei der Besetzung einer Referentenstelle größtmögliche Klarheit zur fachlichen und politischen Rolle verschaffen und eine klare organisatorische Zuordnung der Stabsstellen gewährleisten. Abhängig von der Größe der Stabsorganisation in der Mitbestimmung wird die Vorgesetztenfunktion entweder durch den Betriebsratsvorsitz oder – in Großstrukturen – durch eine eigene Ge-schäftsführungsfunktion innerhalb der Administrationsstruktur der betrieblichen Interessenvertretung wahrgenommen.

Zur Sicherung einer engagierten, fachlich qualifizierten und nachhaltigen Unterstützung empfiehlt sich die Ausstattung der Mitarbeitenden in Stabsfunktionen mit unbefristeten Arbeitsverträgen. Außerdem sollte für Mitarbeitende in Stabsfunktionen eine Perspektive zur fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung gewährleistet sein.

Auch wenn sich alle Befragten im Trendmonitor darüber einig sind, dass Stabstellen eine wichtige und notwendige Unterstützung der Betriebsratsarbeit leisten, lässt sich daraus kein allgemeiner Anspruch der Interessenvertretung auf solche Unterstützung ableiten. Die Erforderlichkeit und damit ein möglicher Anspruch ist jeweils mit Blick auf die konkrete betriebliche Situation zu prüfen.

Diesen und viele weitere spannende Beiträge könnt ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2025 lesen und dort mehr erfahren. 

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