TvÖD-Beschäftigte bekommen Zuschuss zum Übergangsgeld

Das war der Fall
In dem Fall ging es um die Frage, ob einer Arbeitnehmerin nach den Regelungen des TVöD-V ein Zuschuss zum Übergangsgeld von jedenfalls 891,33 Euro brutto zusteht. Die Arbeitnehmerin war von Januar bis Mai 2015 arbeitsunfähig erkrankt, inklusive Reha-Maßnahme und Wiedereingliederung.
Das sagt das Gericht
Das hat das BAG bejaht: Wird Übergangsgeld im Falle einer Reha-Maßnahme im Anschluss an eine Erkrankung gezahlt, ist der Zuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld und dem Nettoentgelt nach § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V zu zahlen – denn das Übergangsgeld ist der Tarifvertragsregelung gemäß als entsprechende Leistung zu werten.
Anders als beim Bruttokrankengeld hat der Leistungsempfänger beim Übergangsgeld nur den etwaigen Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen (§ 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGB XI). Im Übrigen sind von ihm keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Diese werden vielmehr vollständig vom Leistungsträger getragen. Beim Übergangsgeld wäre die Bezeichnung Bruttoübergangsgeld laut BAG irreführend, denn die zu erbringende tatsächliche Barleistung entspricht bei Elternteilen dem Auszahlungsbetrag und weicht bei Kinderlosen nur geringfügig von diesem ab. Die zum Bruttokrankengeld ergangene Rechtsprechung könne nicht undifferenziert auf das Übergangsgeld übertragen werden. Maßgeblich für die Bestimmung des Zuschusses zum Übergangsgeld ist vielmehr die Differenz zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld, und zwar gegebenenfalls zuzüglich des genannten Beitragszuschlags, und dem Nettoentgelt iSv. § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V. Dies führe im Verhältnis zum Krankengeld zu einer sozialrechtlich bedingten Besserstellung der Beschäftigten, so das BAG.
Das muss der Personalrat wissen
Wichtig für die Beratungspraxis ist die Unterscheidung zwischen Bruttokrankengeld und Barleistung, die das Übergangsgeld bestimmt. Denn davon ist letztlich die Höhe des Zuschusses gemäß § 22 TVöD-V abhängig.
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Quelle
Aktenzeichen 6 AZR 215/20