Überstundenregelung darf Teilzeitkräfte nicht benachteiligen
Das war der Fall
Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (MTV) ist geregelt, dass für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden gilt. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV ist bis einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.
Der klagende Teilzeitbeschäftigte sah sich durch § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV benachteiligt gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (Zeitanteile sind relevant) könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite. Die Vorinstanzen (u.a. LAG Nürnberg, Az. 5 Sa 316/21) haben seine Klage auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen abgewiesen.
Das sagt das Gericht
Das BAG hat entschieden, dass § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Teilzeitbeschäftigte iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG benachteiligt und insoweit gemäß § 134 BGB nichtig ist, als er für diese keine – der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende – anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht.
Das BAG konnte keinen sachlichen Grund für die Benachteiligung feststellen. Die Zuschlagsregelung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmern typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.
Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV überschreiten. Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote ist den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen.
Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hinweis: Der Fünfte Senat hat am 26.11.2025 ein ähnlich gelagertes Verfahren – 5 AZR 155/22 – entschieden.
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Quelle
Aktenzeichen 5 AZR 118/23
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 26.11.2025