Psychische Belastungen

Überwachung am Arbeitsplatz: Bedrohung für die Gesundheit?

29. November 2022
Stress
Quelle: pixabay

Die Digitalisierung erweitert die Möglichkeiten des Arbeitsgebers, Beschäftigte durch die eingesetzte Technik am Arbeitsplatz zu kontrollieren und zu überwachen. Was bedeutet das für die Gesundheit? Und wann ist das zulässig? Rechtsanwältin Tess Jacob verrät es in Ausgabe 12/2022 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«.

Überwachung kann durch sehr offensichtliche technische Möglichkeiten erfolgen, wie z. B. Videoaufnahmen durch Kameras, Geräte zum Mithören von telefonischen Verkaufs- oder Kundengesprächen, Stechuhren oder sonstige automatische Zeiterfassungsgeräte wie z. B. Zeitstempler, die Beginn und Ende einzelner Arbeitsvorgänge festhalten, Fahrtenschreiber (die zum Teil aber gesetzlich vorgeschrieben sind), Fingerprint-Scanner und Wearables und/oder Datenbrillen als Arbeitsmittel. Aber auch technische Einrichtungen, die auf den ersten Blick nicht vermuten lassen, dass sie eine Überwachung und Kontrolle ermöglichen, sind in vielen Fällen dazu geeignet. So sammelt z. B. auch „Office 365“ Informationen über die Leistungen und Aktivitäten der Beschäftigten.

Gesundheitliche Auswirkungen

Je intensiver die Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber, desto höher ist der jeweilige Leistungsdruck und Anpassungszwang bei den Beschäftigten. Die gesundheitlichen Folgen der Beschäftigten durch diese permanente psychische Belastung sind durchaus ernst zu nehmen. So ist es nicht überraschend, dass durch die geänderten Arbeitsanforderungen psychische Erkrankungen allgemein gestiegen sind. Insbesondere können Beschäftigte Belastungen wie eine allgemein schlechte Gesundheit, häufige und schnellere Ermüdung, Anspannung, Stress, Ängste und eine Burnout-Erkrankung spüren.

Eine Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat den Zusammenhang von Überwachung am Arbeitsplatz und das Empfinden von Stress untersucht und auf gesundheitliche Folgen hingewiesen (siehe Kasten „Hintergrund“ in diesem Beitrag).

Belastungsermittlung oder reine Leistungskontrolle?

Überwachung oder Kontrolle muss dabei aber nicht per se etwas Negatives sein – obwohl die Begriffe dies zunächst vermuten lassen.

Eine Kontrolle mittels technischer Überwachungsmöglichkeiten ist auch nicht grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber selbst hat dies klargestellt, indem er mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG dem Betriebs- bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht an die Hand gibt, um bei der Einführung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen. Beschäftigte sind also nicht vor jeglicher Überwachung geschützt.

Anders sieht es aus, wenn es bei der Überwachung um reine Leistungskontrollen geht. Diese sind in der Regel unzulässig.

Unzulässige Kontrollen laut BAG

Zur Abgrenzung von zulässiger und unzulässiger Kontrolle bzw. Überwachung hat das BAG mit Urteil vom 25. 4. 2017 – 1 ABR 46/15 eine beispielhafte Entscheidung getroffen.

Außerdem in diesem Beitrag:

  • Checkliste: Zulässigkeit der Überwachung nach BAG
  • Totalüberwachung und „Überwachungsdruck“ stets unzulässig
  • Konsequenzen unzulässiger Überwachung
  • Was kann der Betriebs-/Personalrat tun?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 12/2022.

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