Arbeitsschutz

Umfassend mitbestimmen bei der Gefährdungsbeurteilung

27. Juli 2020 Gefährdungsbeurteilung
Dollarphotoclub_67441699
Quelle: Heiko Küverling_Dollarphotoclub

Das BAG hat 2019 zur Gefährdungsbeurteilung entschieden. Die Mitbestimmung wurde nicht eingeschränkt. Eine Betriebsvereinbarung kann die Bereiche, Methoden und das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung regeln. Maßnahmen sind im Anschluss zu verhandeln und umzusetzen, wenn Ergebnisse vorliegen. »Gute Arbeit« sprach in der Ausgabe 7/2020 ausführlich mit Rechtsanwalt Jens Gäbert über das Urteil.

Der Weg zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung ist steinig! Ausgangspunkt des BAG-Verfahrens war der Spruch einer Einigungsstelle zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung, den der Betriebsrat angefochten hatte. Die Einigungsstelle hatte sich lähmend über acht Jahre hingezogen. Der Einigungsstellenvorsitzende war außerstande, Regelungen in einem angemessenen Zeitrahmen zu bewirken. Hier drei wesentliche Fragen und Antworten aus dem Interview mit Jens Gäbert.

Interview-Auszug

Welche Auswirkungen hat die BAG-Entscheidung (13.8.2019 - 1 ABR 6/18) für mitbestimmte, betriebliche Regelung einer Gefährdungsbeurteilung?

Künftig ist bei der Gestaltung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu beachten, dass sich die Regelungsbefugnis des Betriebsrats ausschließlich auf die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung beschränkt. Dabei hat er die volle Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - in Verbindung mit § 5 ArbSchG. Konkret heißt das: Die in § 5 Abs. 3 aufgeführten Untersuchungsgegenstände, aus denen sich insbesondere eine Gefährdung ergeben kann, müssen konkretisiert werden. Es muss z.B. nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 ArbSchG festgelegt werden, welche Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen auf ihre Gestaltung hin überprüft werden.

Danach sind Prüfkriterien festzulegen: z.B. die Eignung von Arbeitsmitteln, die alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung, die Ergonomie, die Arbeitsorganisation, die Arbeitszeit und die körperlichen und psychischen Belastungen der Beschäftigten usf. Sind die Prüfkriterien festgelegt, werden Verfahren und (mess-)Methoden bestimmt – für eine sachgerechte Anwendung der Prüfkriterien: Befragungen, Arbeitsplatzbegehungen, Lärm- und Lichtmessungen etc. Das alles gehört zum Regelungsauftrag.

Was ist neu?

Die Maßnahmenableitung und die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst gehören explizit nicht zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung und nicht zum Regelungsauftrag einer Einigungsstelle. Daraus folgt: Die Gefährdungsbeurteilung wird nach der vereinbarten Regelung durchgeführt. Die Ergebnisse werden so dokumentiert, dass Arbeitgeber und Betriebsrat danach in der Lage sind, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aus dem Ergebnis abzuleiten.

Das heißt für die Mitbestimmung?

Die Beschränkung der Einigungsstelle auf den bloßen Regelungsgegenstand der Gefährdungsbeurteilung verschlechtert die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht. Sie hat unter Umständen zur Folge, dass eine Gefährdungsbeurteilung, die keine Maßnahmenableitung regelt, zur Verzögerung einer Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen führt, wenn nicht zügig die Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgt.

Und ich betone: Die Vorgaben des BAG gelten nur, wenn eine Einigungsstelle die Gefährdungsbeurteilung regeln soll. Freiwillige Maßnahmen, auf die sich die Betriebsparteien einigen, sind jederzeit möglich. Die Interessenvertretung kann immer initiativ werden und Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes, z.B. der Arbeitszeit oder der Ergonomie einfordern.

Weitere Informationen

Das vollständige Interview mit Jens Gäbert »BAG zur Gefährdungsbeurteilung« (2019) erklärt die Eckpunkte des Urteils präzise und umfassend; es listet zudem wichtige BAG-Rechtsprechung (Kasten) seit 2002 auf (S. 27-30.)

In »Gute Arbeit« 7/2020 auch den Beitrag zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung lesen:

  • Dr. Ralf Neuner: »Belastungen ermitteln, Maßnahmen umsetzen« (S. 31-33).

Das Titelthema »Gute Arbeit« 7/2020: »Frauengleichstellung – Der Geschlechterparität auf die Sprünge helfen«. Darin:

  • Laura Rauschnick: »Gender-Gaps schließen« (S. 8-12).
  • Dunja Langer: »Baustelle Lohngerechtigkeit« (S. 13-17).
  • Dunja Langer, Marion Weckes: »Wer die besten will …« (S. 18-21).
  • Interview mit Silke Raab: »Mutterschutz und SARS-CoV-2« (S. 22-23).

Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent(inn)en von »Gute Arbeit« greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beiträge der Zeitschrift zu (ab Ausgabe 1/2012).

Jetzt 2 Ausgaben »Gute Arbeit« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (BE)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit