Unfallversichert im Homeoffice

Die Pandemie hat es gezeigt: Homeoffice funktioniert (zumindest in dafür geeigneten Branchen) und – so die Ergebnisse verschiedener Studien – ein Großteil der Beschäftigten, die pandemiebedingt im Homeoffice gearbeitet haben, möchten auch weiterhin zumindest teilweise von zu Hause aus arbeiten.
Aber wo ein Haushalt ist, passieren nach aller Lebenserfahrung auch irgendwann Unfälle – genau wie am Arbeitsplatz in der Werkhalle oder im Büro. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, ob man als unfallgeschädigter Arbeitnehmer auch Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat, wenn der »Arbeitsunfall« sich zu Hause ereignet hat.
Ganz praktisch bringt es verschiedene Vorteile mit sich, wenn der Grund für eine Verletzung kein privater Unfall, sondern ein versicherter Arbeitsunfall war. Das Verletztengeld über den Unfallversicherungsträger st höher als das von den Krankenkassen gezahlte Krankengeld. Bei längerdauernden Einschränkungen kann eine Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls höher ausfallen als eine Erwerbsminderungsrente.
Mitte 2021 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bei einer Tätigkeit im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort besteht in gleichem Umfang Versicherungsschutz wie bei Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
Wann ein häuslicher Unfall die gesetzlichen Kriterien eines Arbeitsunfalls erfüllt und welche Ansprüche möglich sind, lesen Sie in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2023, Seite 2 bis 3 im Beitrag von Prof Dr. Daniel Hlava, University of Applied Sciences (UAS), Frankfurt am Main. Abonnent:innen können den Beitrag hier lesen.
Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- Das Sozialverwaltungsverfahren – so arbeiten die Sozialbehörden (Maren Conrad-Giese)
- Bundesarbeitsgericht: Ein BEM ist auch bei Zustimmung des Integrationsamts nicht entbehrlich (BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22)
- LSG Baden-Württemberg: Wann das Versorgungsamt den GdB bei Arbeitsunfall-Opfern feststellen kann (LAG BaWü 10.8.2022 – L 3 SB 2/21)
Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!
Jetzt zwei Ausgaben »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« gratis testen!
© bund-verlag.de (ck)