Ungültigkeit einer gemeinsam durchgeführten Personalratswahl

Das war der Fall
Bei einer kommunalen Dienststelle wurden in der Personalratswahl die Kandidaten für die Arbeitnehmer- und Beamtengruppen gemeinsam gewählt, ohne dass im Vorfeld die wahlberechtigten Angehörigen dieser beiden Gruppen in jeweils getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschlossen hatten. Ferner enthielt der gemeinsame Stimmzettel die Kandidaten beider Gruppen in der Art, dass die (fünf) Stimmen frei zwischen den Kandidaten der beiden Gruppen vergeben werden konnten.Der Dienststellenleiter focht die Wahl im Anschluss vor dem Verwaltungsgericht München aufgrund des Verstoßes gegen das Gruppenwahlprinzip an (Art. 25 BayPVG). Zudem hat die Dienststelle ebenfalls moniert, dass eine Bedienstete des Kirchendienstes, welche auf Grundlage eines Abstellungsvertrags an der Dienststelle tätig war, zur Wahl stand, diese aber nicht wählbar gewesen sei.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht München hat bestätigt: Die angeführte Personalratswahl ist ungültig und muss erneut durchgeführt werden, da gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen wurde, keine Berichtigung erfolgte und das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Vor der gemeinsamen Wahl fand keine entsprechende Abstimmung gem. Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayPVG statt; die Stimmen hätten damit nur innerhalb der eigenen Gruppe vergeben werden dürfen. Die Möglichkeit der freien Stimmenvergabe zwischen den Gruppen auf einem gemeinsamen Wahlzettel war den Wählern ermöglicht worden, was auch bei gemeinsamer Wahl unzulässig ist. Diese beiden Tatbestände stellen offensichtliche Verstöße gegen das Gruppenwahlprinzip dar.
Ungültig, aber nicht nichtig
Die Wahl ist daher ungültig; sie ist jedoch nicht darüber hinaus nichtig, da es für eine Nichtigkeit noch gewichtigere Gründe bedarf, etwa wenn die Wahl ohne Wahlvorstand durchgeführt worden wäre.
Bezüglich der Wählbarkeit der Kandidaten des Kirchendienstes sieht das Gericht unter Verweis auf Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts keine faktische Eingliederung in die Dienststelle und damit auch kein (aktives und passives) Wahlrecht.
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Quelle
Aktenzeichen M 20 P 21.3987