SBV-Amtszeit endet mit Unterschreiten des Schwellenwerts

Darum geht es
Die Beteiligten stritten um die Fortdauer der Amtszeit der SBV, nachdem die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten in ihrem Betrieb unter die Zahl von fünf abgesunken war.
Bei der Wahl der SBV am 13.11.2019 waren in dem Betrieb fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte beschäftigt. Zum 01.08.2020 sank diese Zahl auf vier ab.
Die Arbeitgeberin hatte die Auffassung vertreten, die Amtszeit der örtlichen SBV in diesem Betrieb sei deshalb beendet. Die verbleibenden schwerbehinderten Beschäfigten im Betrieb solltne durch die SBV eines anderen Betriebs des gleichen Arbeitgebers weiter betreut werden.
Die örtliche SBV beantragte beim Arbeitsgericht festzustellen, dass ihre Amtszeit nicht wegen des Herabsinkens der Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter am 01.08.2020 beendet ist.
Das sagt das Gericht
Schon das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat diesen Antrag zurückgewiesen: Der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, dass bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf die Amtszeit des Betriebsrats endet, sei auf die SBV übertragbar - so das ArbG. Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der örtlichen SBV zurück.
Das LAG führte zur Begründung aus, dem Wortlaut von § 177 Abs. 1 SGB IX lasse sich nicht entnehmen, dass es für die erforderliche Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten nur auf den Zeitpunkt der Wahl ankommen soll. Den Hinweis auf den Unterschied, dass Beschäftigte ja nicht verpflichtet sind, eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch oder gleichgestellter Beschäftigter zu offenbaren, wollte das LAG nicht gelten lassen.
Die Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen für eine Übertragung des im Betriebsverfassungsrecht geltenden Grundsatzes, wonach bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert die Amtszeit endet, auf die Schwerbehindertenvertretung. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien sei ein Gleichlauf geboten.
Hinweis für die Praxis
Da es sich um eine noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Das Verfahren ist beim BAG anhängig unter 7 ABR 27/21 - also wird das Bundesarbeitsgericht voraussichtlich noch in der Sache entscheiden.
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Quelle
Aktenzeichen 4 TaBV 19/21
LAG Köln, Pressemitteilung vom 02.11.2021