Urlaub muss trotz Corona genommen werden

Das Corona-Virus führt weiterhin zu erheblichen Einschränkungen bei Reisen. Da fragen sich viele, ob bereits genehmigter Urlaub aufgeschoben werden kann.
Das war der Fall
Der klagende bayerische Polizist macht geltend, er hätte wegen ausgefallener Hochzeitsfeiern den Urlaub nicht wie geplant nutzen können. Außerdem sei ihm wegen der Corona-Pandemie eine Erholung in dem Zeitraum nicht möglich, weil das Bayrische Gesundheitsministerium Ausganssperren verhängt habe.
Das sagt das Gericht
Ein Anspruch auf Verschieben des Urlaubs besteht nicht, entschied in zweiter Instanz der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH).
Urlaub dient der Erholung. Das Gericht kann nicht erkennen, warum es auch in Anbetracht der geltenden Ausgangsbeschränkungen nicht möglich sein sollte, den Urlaub als Zeitraum für Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit zu nutzen. Die aufgrund der Corona-Lage bestehenden Einschränkungen, die alle Bürger in gleicher Weise und auf ungewisse Zeit treffen, schließen eine Erholung keineswegs zwingend aus.
Für ein Verschieben sind auch keine wichtigen Gründe erkennbar. Ein solcher wichtiger Grund ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Hochzeitsfeiern, an denen der Polizeibeamte teilnehmen wollte, entfallen sind. Es fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Beamten, wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden kann wie ursprünglich geplant.
Das muss der Personalrat beachten
Urlaub, der beantragt und genehmigt wurde, muss im Grundsatz zum vorgesehenen Zeitraum genommen werden. Auch dann, wenn die geplante Reise nicht angetreten werden kann.
Der Grund ist: dem Dienstherrn steht die Organisationshoheit zu, er muss planen können. Und der Zweck des Urlaubs – nämlich Erholung – kann auch zuhause erfüllt werden.
Allerdings: Für Beamte ist Verschieben des Urlaubs ist aus wichtigen Gründen möglich, für Bundesbeamte nach § 8 Abs. 2 EUrlV (Erholungsurlaubsverordnung). Allein die Corona-Pandemie ist kein ausreichend wichtiger Grund.
Kommt es zwischen dem Beamten und der Dienststelle zu Konflikten wegen der Lage des Urlaubs, kann der Personalrat vermitteln (§ 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG und vergleichbare Landesregelungen),
Gilt auch für Arbeitnehmer in Betrieben
Der VGH hat hier über die Klage eines Beamten entschieden. Das Problem stellt sich allerdings auch für Arbeitnehmer. Auch in privaten Betrieben gilt: »Genehmigt ist genehmigt« - den Urlaubsantrag einseitig zurückziehen kann der Arbeitnehmer nicht, sondern nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Das Risiko, ob sich z. B. eine Urlaubsreise wie geplant verwirklichen lässt, trägt der Arbeitnehmer selbst. Auch ein Betriebsrat hat die gesetzliche Aufgabe zu vermitteln, wenn es mit dem Arbeitgeber zu Konflikten um die zeitliche Lage des Urlaubs kommt (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
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Quelle
Aktenzeichen 6 CE 20.94330.4.2020