Betriebsratsvergütung

VW-Betriebsräte erfolgreich gegen Lohnkürzung

10. Juli 2023
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Drei Betriebsratsmitglieder von Volkswagen haben sich vor Gericht erfolgreich gegen Gehaltskürzungen in Folge eines BGH-Urteils gewehrt. Das Unternehmen muss diese wieder rückgängig machen. Ob sich die Vergütung freigestellter Gremiumsmitglieder auch an einer „hypothetischen Karriere“ orientieren darf, klärt das ArbG Braunschweig.

Das Problem

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Anfang dieses Jahres strafrechtliche Freisprüche von früheren VW-Personalmanagern gekippt. Diese waren wegen Untreue angeklagt worden, weil sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Bezahlung freigestellter Betriebsratsmitglieder zu hoch angesetzt hatten.

Der BGH hatte u.a. die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber dürfe bei der Gehaltsbemessung freigestellter Betriebsräte nicht auf deren »hypothetische Karriere« abstellen (BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22).

VW kürzte in der Folge die Gehälter vieler freigestellter Betriebsratsmitglieder. Diese wehrten sich mit Lohnklagen. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig In den nun entschiedenen Verfahren klagten Betriebsratsmitglieder wiederum die Vergütungsdifferenzen ein.

Erster Fall

Das Arbeitsgericht (ArbG) Braunshweig gab nun einem Betriebsrat vom Standort Wolfsburg Recht, den VW mit Blick auf eine Vergleichsgruppenbetrachtung rückgestuft und seine Vergütung um etwa 640 Euro monatlich gekürzt hatte. Der Betriebsrat hatte diese Vergleichsgruppenbetrachtung als „nicht nachvollziehbar“ angegriffen. Entscheidend für das Gericht war vor allem die Tatsache, dass ihm eine Stelle angeboten worden war, die das hohe Gehalt beinhaltet hätte. Entsprechend hat das Gericht dem Betriebsrat Recht gegeben. Gegen das Urteil ist Berufung zulässig.

Zweiter Fall

In dem zweiten Fall war ein Mitarbeiter Ende 2016 vor der Übernahme des Betriebsratsamtes (Mai 2017) von der Entgeltstufe 12 in die Entgeltstufe 13 höhergruppiert worden. Der Arbeitgeber nahm im Oktober 2022 eine Rückgruppierung in die Entgeltstufe 12 vor und kürzte das Gehalt des Betriebsrats ab diesem Zeitpunkt entsprechend um ca. 280 € im Monat. Die Begründung lautete, die Höhergruppierung sei im Zusammenhang mit dem Betriebsratsamt erfolgt und daher ohne Grund. Das ArbG Braunschweig hat dem Betriebsrat Recht gegeben. Grundlage für die Höhergruppierung seien Zusatzaufgaben gewesen. Gegen dieses Urteil ist eine Berufung nicht zulässig.

Das muss der Betriebsrat wissen

Positiv zu vermerken ist, dass das Arbeitsgericht die ständige Rechtsprechung des BAG zur Betriebsratsvergütung weiterhin für zulässig erachtet und anscheinend auch die »hypothetische Karriereentwicklung« stützt. Allerdings bleibt weiterhin eine erhebliche Unsicherheit bei der Vergütung freigestellter, also hauptberuflicher Betriebsräte, weswegen eine gesetzliche Klärung dringend notwendig ist.

Im Mai 2023 hat das Bundesarbeitsministerium ein prominent besetzte Expertenkommission einberufen, die einen Gesetzesvorschlag erarbeiten soll. Zu der Frage, wie eine gerechte Vergütungsregelung aussehen könnte, empfehlen wir den Entwurf für eine BetrVG-Reform des DGB unter: aur-blog.eu und die Diskussion dazu, an der jeder sich beteiligen kann: https://aur-blog.eu/betriebsratsverguetung-arbeitsministerium-setzt-kommission-ein/

 

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

ArbG Braunschweig (05.07.2023)
Aktenzeichen
ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 05.07.2023
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