Verdacht schwerer Straftat rechtfertigt Suspendierung
Das war der Fall
Die Staatsanwaltschaft verdächtigte einen verbeamteten Lehrer, kinder- und jugendpornographisches Material zu besitzen. Sie eröffnete deswegen ein Strafverfahren gegen den Beamten. Das Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft nach einer Geldzahlung wieder ein. Hiervon erfuhr der Dienstherr des Beamten. Daraufhin verbot er dem Lehrer vorerst weiter zu unterrichten. Der Beamte wendet sich gegen das Verbot mit einem Eilantrag vor Gericht. Er habe das pornographische Material nicht heruntergeladen und keine Kenntnis davon gehabt.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Antrag abgewiesen. Der Dienstherr habe den Lehrer suspendieren dürfen.
Verbot dient der Gefahrenabwehr
Der Dienstherr darf einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung des Beamten nicht zuzumuten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, das einer angemessenen Dienstausübung widerspricht. Das Verbot dient der Gefahrenabwehr und wirkt nur vorläufig.
Hinreichender Verdacht
Das Gericht sah hier einen hinreichenden Verdacht für ein solches Fehlverhalten. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zwar eingestellt. Das ändere aber nichts an dem Verdacht gegen den Lehrer. Außerdem setze die Verfahrenseinstellung gegen eine Auflage, zum Beispiel eine Geldzahlung, das Bestehen der Schuld voraus. Angesichts dieses schwerwiegenden Verdachts sei es dem Dienstherrn nicht zuzumuten, den Beamten weiter als Lehrer einzusetzen, solang die Vorwürfe nicht endgültig geklärt seien. Der Verdacht des Besitzes kinder- oder jugendpornographischen Materials ist laut Gericht mit der Wahrung des Ansehens der Lehrerschaft, der Kinder anvertraut sind, und dem Lehr- und Erziehungsauftrag nicht in Einklang zu bringen.
Hinweis für die Praxis
Für die Suspendierung ist es zunächst unerheblich, o der Vorwurf tatsächlich wahr ist. Das wird in weiteren Verfahren geklärt. Der Dienstherr darf einen Beamten aber nur dann suspendieren, wenn genügend Anhaltspunkte für den Verdacht eines Fehlverhaltens vorliegen.
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Quelle
Aktenzeichen 1 L 1301/22