Arbeitszeit

Vergütungspflicht für Umkleidezeit

07. Mai 2019
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Umkleidezeiten zählen als vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeit auffällige Schutzkleidung tragen muss. Allerdings kann ein Tarifvertrag Ansprüche auf eine gesonderte Vergütung ausschließen. Von Matthias Beckmann.

In dieser Sache stritten der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber um die Frage, ob die zum Umkleiden erforderliche Zeit vergütungspflichtiger Arbeitszeit ist. Der Arbeitnehmer war in einem chemischen Betrieb in Schichtarbeit tätig.

Die Arbeit erforderte das Tragen einer besonderen Schutzkleidung. Die Anforderungen daran und die Pflicht der Arbeitnehmer, die Schutzkleidung während der gesamten Schicht zu tragen, waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Öffnungsklausel im Tarifvertrag

Auf das Arbeitsverhältnis fand zudem der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie Anwendung. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Ausgleich für die Umkleidezeit gezahlt werden muss, ergab sich nicht ausdrücklich aus dem Tarifvertrag. Dort fand sich lediglich eine Regelung dahingehend, dass diese Frage auf Ebene einer Betriebsvereinbarung geregelt werden könne.

Im Betrieb wurde indes keine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Umkleidezeiten abgeschlossen.

Keine Betriebsvereinbarung

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die Umkleidezeiten vergütungspflichtig sein. Die Regelung im Manteltarifvertrag würde die Frage des »Ob« hinsichtlich der Vergütungspflicht nicht in das Ermessen der Betriebsparteien stellen. Lediglich das »Wie« könne auf betrieblicher Eben geregelt werden.

Der Arbeitgeber war hingegen der Auffassung, dass eine Vergütungspflicht nicht bestehen könne, solange es keine entsprechende Betriebsvereinbarung gäbe. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin eine Feststellungsklage, blieb jedoch bis in die letzte Instanz erfolglos.

Gesetz sieht Vergütungspflicht vor

Nach Auffassung des BAG bestand zwar grundsätzlich für die hier umstrittenen Umkleidezeiten eine gesetzliche Vergütungspflicht. Im vorliegenden Fall entfiele diese jedoch aufgrund der fehlenden Betriebsvereinbarung.

Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ergab sich aus § 611a Abs. 2 BGB. Dies hatte das BAG grundlegend im Jahr 2018 entschieden (BAG 25.4.2018 - AZR 245/17).

Die Anlegung einer Berufskleidung ist danach eine vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit neben der Arbeitsleistung, die mit dieser unmittelbar zusammenhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer besonders auffällige Dienstkleidung tragen muss, an der er außerhalb seines Arbeitsverhältnisses kein feststellbares Interesse hat. Erst recht gilt dies für Kleidung, die die der Arbeitnehmer aus Schutzgründen während der Arbeit tragen muss.

In einem solchen Fall gilt nicht nur die reine Umkleidezeit, die für das An- und Ablegen der Kleidung erforderlich ist, als Arbeitszeit, sondern auch die gegebenenfalls im Betrieb erforderliche Wegezeit zu den Umkleideräumen etc.

Auch im vorliegenden Fall war die zu tragende Schutzkleidung ausschließlich fremdnützig. Die damit zusammenhängende Umkleidezeit war daher nach den gesetzlichen Vorgaben vergütungspflichtig. Allerdings setzt der Tarifvertrag diese gesetzliche Regelung wieder außer Kraft, so das BAG.

Tarifvertrag macht Betriebsvereinbarung erforderlich

Das BAG war der Auffassung, dass die Vergütungspflicht der Umkleidezeiten eine entsprechende Betriebsvereinbarung voraussetzt. Der Tarifvertrag mache nicht nur das »Wie«, sondern auch das »Ob« einer Vergütungspflicht von einer Betriebsvereinbarung abhängig. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrages nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte.

Darin liege auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in betriebsratslosen Betrieben gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat. Es sei ein Strukturmerkmal, dass Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben gewisse Rechte nicht in Anspruch nehmen könnten, so beispielsweise Sozialpläne bei Betriebsänderungen.

Folgen für die Praxis

Angesichts des relativ eindeutigen Wortlauts des Tarifvertrages war eine andere Entscheidung in dieser Sache kaum denkbar. Das Urteil des BAG lässt sich daher nur als Handlungsauftrag an den Betriebsrat verstehen, zeitnah für eine Betriebsvereinbarung mit einer Vergütungspflicht für die Umkleidezeiten zu sorgen.

Nach der jetzigen Konstruktion fallen die Rechte der Arbeitnehmer in dem betroffenen Betrieb jedenfalls hinter die gesetzlichen Ansprüche zurück. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aus der noch jüngeren Rechtsprechung des BAG bereits nach den gesetzlichen Regelungen eine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten, wie sie im hiesigen Betrieb anfallen.

Auch wenn keine tarifvertragliche Vorgabe den Betriebsparteien einen Regelungsspielraum eröffnet, kann der Betriebsrat beim Thema Arbeitskleidung und Umkleidezeiten in der Regel mitbestimmen.

Die Frage der Pflicht zum Tragen einer Arbeitskleidung gehört zu den Fragen der Ordnung im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ist die Umkleidezeit nach den zuvor genannten Kriterien Arbeitszeit, so ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG denkbar.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (12.12.2018)
Aktenzeichen 5 AZR 124/18
Diese Entscheidungsbesprechung erhalten Sie als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 8.5.2019.
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