Verlag darf bei Streik keine Leiharbeitnehmer einsetzen
Darum geht es
Die Parteien streiten darum, ob der Arbeitgeber während eines Tarifkonflikts Leiharbeitnehmern einsetzen darf, wenn die Stammbeschäftigten im Rahmen eines Arbeitskampfs streiken.
Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beleihung u.a. den elektronischen Bundesanzeiger betreibt. In dem Unternehmen sind neben der Stammbelegschaft – ca. 680 Arbeitnehmer – regelmäßig Leiharbeitnehmer in größerer Zahl beschäftigt. Die Gewerkschaft ver.di hat in letzten zwölf Monaten Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt, um einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag durchzusetzen.
Die Gewerkschaft ver.di will der Arbeitgeberin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Arbeitsgericht Köln untersagen lassen, im bestreikten Betrieb Leiharbeitnehmer zu beschäftigen. Ver.di beruft sich auf die Verbotsregelung des § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Nach dessen Satz 1 darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.
Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AÜG) noch mittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AÜG) Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die Gewerkschaft meint, die Organisation der beklagten Arbeitgeberin lasse keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zu.
Die beklagte Arbeitgeberin hat hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, dass § 11 Abs. 5 AÜG schon keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begründe und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu beschäftigen.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage der Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in dem von ihr bestreikten Betrieb aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen.
In der Sache hat das Arbeitsgericht allerdings die Auffassung vertreten, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des § 11 Abs. 5 AÜG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (§§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art 9 Abs. 3 GG und § 11 Abs. 5 AÜG). Dies sei zwar umstritten und Rechtsprechung hierzu existiere bisher nicht, ergebe sich aber aus der Gesetzesbegründung und werde vom überwiegenden Teil der Literatur vertreten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage gleichwohl als unzulässig ab. Die Anträge waren teils unbestimmt, teils fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Hauptantrag auf die Vergangenheit bezog. Die Arbeitgeberin hatte mitgeteilt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer für den letzten Streiktag beendet sei. Damit wurde die Forderung der Gewerkschaft, den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu unterlassen – für die Zukunft erfüllt. Nur das ursprüngliche Rechtsschutzziel der Klage, die Leiharbeit für den aktuellen Streik vom 09.12 bis 13.12.2024 zu unterlassen, konnte in diesem Verfahren nicht (mehr) erreicht werden.
Hinweis für die Praxis
In einer ersten Stellungnahme wertet die Gewerkschaft ver.di die Entscheidung als Erfolg: "Auch wenn unser Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen den Bundesanzeiger Verlag aus prozessualen Gründen abgelehnt wurde, haben wir unser Ziel erreicht! Die eingesetzten Leiharbeitnehmenden wurden nach Hause geschickt. Sie wurden nun nicht mehr in die Situation gebracht, mit Streikbrucharbeiten den rechtmäßigen Arbeitskampf zu unterlaufen." (ver.di, Pressemitteilung vom 20.12.2024).
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Quelle
Aktenzeichen 19 Ga 86/24
Pressemitteilungen LAG Köln v. 23.12.2024 und ver.di v. 20.12.2024