Versichert auch im Homeoffice

Wo gearbeitet wird, passieren Unfälle – direkt am Arbeitsplatz oder auf dem Weg hin oder fort von der Arbeit. Der Versicherungsschutz ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII normiert. Zusätzlich gibt es einen Unfallversicherungsschutz, um, vom Arbeitsweg abweichend, …» Kinder von Versicherten …, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen …« (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). So ist er nun im Sozialgesetz 7 geregelt.
Regelung vor Juni 2021
Natürlich geschehen Unfälle auch Arbeitenden im Homeoffice. Aber es konnte bis Juni 2021 unterschiedliche Folgen haben, ob ein Unfall im Betrieb oder im Homeoffice geschah. Auch bestand Unfallversicherungsschutz, wenn auf dem Weg zur Arbeit das Kind zur Kita gebracht wurde – nicht jedoch, wenn vom Homeoffice aus das Kind dorthin gebracht wurde.
Erklärt wurde dies damit, dass im Betrieb auch der Weg zur Verrichtung eigenwirtschaftlicher Tätigkeit, beispielsweise der Weg zur Büro-Küche, um ein Glas Wasser zu holen, in der Sphäre des Arbeitgebers stattfindet, während dies zu Hause eben „zu Hause" ist. Der Arbeitgeber hatte bei der Arbeit "zu Hause" keine Möglichkeit, Vorsorge vor Unfallrisiken (Stolperstellen usw.) zu treffen.
Regelung nach Juni 2021
Nun ist vom Gesetzgeber geregelt worden, dass der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice dem im Betrieb oder der Dienststelle gleichsteht. Der Gesetzgeber hat also seinen sozialpolitischen Gestaltungsraum wahrgenommen und Versicherungslücken geschlossen. Sicher hat dazu mit beigetragen, dass seit Pandemiebeginn die Anzahl an Beschäftigten im Homeoffice rapide gestiegen ist und sich dadurch zeigte, wie notwendig die Schließung dieser Regelungslücke war. Zum einen wurde in § 8 Abs. 1 SGB VII eingefügt, dass auch dann, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird, Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte besteht, zum anderen wurde in § 8 SGB VII eingefügt der Abs. 2a, nach dem auch »das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten … fremder Obhut anvertraut werden«, unter Versicherungsschutz …»steht, … wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird…«.
Erfahren Sie mehr dazu, was zu tun und zu dokumentieren ist, wenn ein Unfall im Homeoffice geschieht im Beitrag von Berthold Brücher in AiB 11/2021 ab Seite 25. Abonnenten können den Beitrag hier lesen!
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