Vertrauen ist gut – wann ist Kontrolle besser?
Entscheidender Erfolgsfaktor für Mitarbeiterbefragungen ist das Vertrauen der Belegschaft, sich durch die Teilnahme nicht selbst zu gefährden. Nur wer sich sicher fühlt, wird an der Befragung unbefangen teilnehmen und die Fragen ehrlich beantworten. Der Betriebsrat schützt die Interessen der Beschäftigten. Seine umfassende Beteiligung an der Planung, inhaltlichen Gestaltung, Durchführung und Auswertung schafft das notwendige Vertrauen in der Belegschaft. Darüber hinaus ist die Beteiligung des Betriebsrats nicht nur sinnvoll, sondern in den meisten Fällen auch gesetzlich vorgeschrieben.
Mitbestimmung bei Personalfragebögen
Mitbestimmungspflichtig kann die Befragung mit Blick auf den eher unbekannten § 94 BetrVG sein. Darin sind Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätze geregelt. Werden in dem Fragebogen persönliche Daten abgefragt, handelt es sich um einen Personalfragebogen im Sinne des § 94 Abs. 1 BetrVG. Dabei kann es sich um Daten über persönliche Verhältnisse wie den beruflichen Werdegang, die Ausbildung, Qualifikationen und Kenntnisse oder Familienverhältnisse und ähnliches handeln. In einem solchen Fall betrifft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht nur den Inhalt des Personalfragebogens, sondern auch die Anwendung überhaupt (LAG Köln 21.4.1997 – 3 TaBV 79/96).
Mehr Infos
Mehr zur Mitbestimmung bei Mitabeiterumfragen im Rahmen der Personalfragebögen, bei Ordnung und Verhalten im Betrieb, bei technischen Einrichtungen und beim Arbeits- und Gesundheitsschutz, lest Ihr in der »Computer und Arbeit« 3/2025. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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