Videokonferenzen für Wahlvorstände bald möglich

Wichtige Änderungen des Wahlrechts sind bereits durch das seit 18.6.2021 gültige Betriebsrätemodernisierungsgesetz erfolgt. Es war klar, dass eine Anpassung der Wahlordnung an das neue Gesetz durch das Bundesarbeitsministerium erfolgen musste. Der vorliegende Referentenentwurf vom 28.7.2021 enthält allerdings weitreichende Änderungen, die über eine reine Anpassung hinausgehen. Derzeit ist mit folgenden Regelungen für die Betriebsratswahl 2022 zu rechnen:
Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz
Wahlvorstände sollen künftig – genau wie Betriebsräte – ihre Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abhalten können. Präsenz bleibt die Regel. Voraussetzung für digitale Sitzungen soll dann immer ein Beschluss des Wahlvorstands sein, der Regeln festsetzen kann, welche Themen per Video- oder Telefonkonferenz und welche besser als in Präsenzsitzungen zu besprechen sind.
Für folgende Arbeitsschritte oder Themen kommen nach dem Entwurf keine Video- oder Telefonkonferenzen in Betracht:
- Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
- Nachprüfen von Vorschlagslisten, nachdem sie aufgrund einer Beanstandung des Wahlvorstands korrigiert wurden
- die eigentliche Stimmauszählung
- Bearbeitung der Briefwahlunterlagen
- Durchführung eines Losverfahrens
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Korrekturen an der Wählerliste länger möglich
Von entscheidender Bedeutung für die Wahl zum Betriebsrat ist die Wählerliste, die alle aktiven Wähler im Betrieb umfasst. Eine Berichtigung der Wählerliste ist selbst bei offensichtlicher Unrichtigkeit derzeit nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats möglich. Das soll nun geändert werden. Korrekturen an der Wählerliste sollen künftig noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl vorgenommen werden dürfen – also deutlich länger.
Wegfall der Wahlumschläge bei Präsenzwahlen
Bei Betriebsratswahlen erfolgt die Präsenzwahl künftig - wie schon jetzt bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - ohne Wahlumschläge. Dadurch kann der Zeitaufwand für den Wahlvorstand bei der Stimmmauszählung reduziert und im Sinne besserer Nachhaltigkeit die Umwelt- und Kostenbelastung reduziert werden.
Unverlangtes Zusenden der Briefwahlunterlagen
Bislang konnten Briefwahlunterlagen nur auf Anforderung der Wähler versandt werden. Das soll sich ändern. Um möglichst vielen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Betriebsratswahl zu ermöglichen, soll der Wahlvorstand künftig Beschäftigten, längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zusenden, wenn ihm bekannt ist, dass die oder der Wahlberechtigte bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein wird.
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