Videoüberwachung

Arbeitszeitkontrolle per Kamera am Werkstor ist nicht erlaubt

14. November 2022
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Quelle: © Light Impression / Foto Dollar Club

Wer Arbeitszeitbetrug begeht, riskiert die Kündigung. Als Beweis für den Pflichtverstoß sind Videoaufzeichnungen tabu. Für sie gilt ein Beweisverwertungsverbot, sofern die Aufzeichnungen nicht datenschutzkonform erfolgen. Kameras am Eingang zum Betriebsgelände sind zur Arbeitszeitkontrolle weder geeignet noch erforderlich – so nun explizit das LAG Niedersachsen.

Videoüberwachung in Betrieben ist nicht per se verboten. Sie unterliegt aber strengen Voraussetzungen und braucht einen triftigen Grund.

Das war der Fall

Der Chef einer Gießerei hatte aus der Belegschaft den Hinweis bekommen, dass mehrere Beschäftigte regelmäßig Arbeitszeitbetrug begingen. Sie manipulierten bei der Anwesenheit, in dem sie nach der elektronischen Anwesenheitserfassung das Betriebsgelände wieder verließen, um am Ende der Schicht wieder zu erscheinen. Das führte zu der fristlosen Kündigung eines Beschäftigten.

Als Beleg für den Arbeitszeitbetrug verwies der Arbeitgeber auf die elektronische Anwesenheitserfassung und Videoaufzeichnungen an den Eingangstoren zum Betriebsgelände. Im Prozess geht es vor allem um die Frage: Sind diese Videoaufzeichnungen im Prozess verwertbar?

Das sagt das Gericht

Die Kündigung ist nicht wirksam. Zwar können Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) rechtfertigen. Dies gilt etwa für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr oder für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Allerdings fehlt es hier an den nötigen Beweisen des Arbeitgebers. Denn die vom Arbeitgeber angeführten Beweise sind tabu. Sie dürfen nicht verwertet werden:

  • Kartenlesegerät: Im Betrieb erfolgt eine elektronische Anwesenheitserfassung durch Kartenleser an den Werkstoren. In einer Betriebsvereinbarung ist allerdings klar geregelt, dass die personenbezogenen Daten aus diesem Erfassungssystem nicht verwertet werden können. Insofern sind mögliche Manipulationen, die sich aus der Anwesenheitserfassung ergeben, im Prozess nicht verwertbar.
  • Kameramaterial: Auch Bildmaterial von Kameras könne nicht berücksichtigt werden. Denn auf Hinweistafeln der Firma stand explizit, dass die entsprechenden Aufzeichnungen nur 96 Stunden aufbewahrt werden sollten. Der Arbeitgeber verstoße nun gegen die entsprechende Selbstbindung mit Blick auf die Speicherdauer, wenn er über ein Jahr altes Videomaterial im Prozess als Beweis verwenden wolle.

Dies gilt selbst für den Fall, dass das Betriebsratsgremium der Verwertung der durch die Kartenlesegeräte gewonnenen Erkenntnisse über die Bewegungen des Klägers nachträglich zugestimmt haben sollte. Eine rückwirkende Beseitigung der dem Kläger durch die Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechte ist nicht möglich, da der Kläger insoweit Vertrauensschutz genießt.

Zudem stellt das Gericht fest, dass Videoüberwachung und -aufzeichnung am Werktor zur Arbeitszeitkontrolle “nicht angemessen” und “nicht erforderlich” seien. Die Arbeit beginnt laut eigener Arbeitsordnung des Unternehmens nicht bereits mit Betreten des Betriebsgeländes.

Das muss der Betriebsrat beachten

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein Dauerbrenner im Datenschutz und ein sensibles Thema. Die wenigsten Überwachungsmethoden erfolgen datenschutzkonform – nur dann können entsprechend gewonnen Kenntnisse in Prozessen verwertet werden. Ansonsten gilt ein striktes Beweisverwertungsverbot, was richtig ist. Datenschutzkonform heißt, dass eine Überwachung zu legitimen Zwecken erfolgen und verhältnismäßig sein muss.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 297/22.

 

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Niedersachsen (07.06.2022)
Aktenzeichen 8 Sa 1148/20
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