Betriebsratsarbeit

Virtuelle Betriebsversammlung kommt wieder

10. Dezember 2021
Corona_Homeoffice_Videokonferenz
Quelle: pixabay

Betriebsräte können -befristet bis 19. März 2022 - auch Betriebsversammlungen wieder als Video/Telefonkonferenz abhalten. Die Sonderregelung im BetrVG ermöglicht auch virtuelle Versammlungen der Betriebsräte im Unternehmen, von Auszubildenden und Sitzungen der Einigungsstelle.

Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt - mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit. Der § 129 BetrVG trägt wieder den Titel "Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". Dies sind im einzelnen:

Versammlungen nach dem BetrVG (§ 129 Abs. 1 BetrVG)

Bis 19. März 2022 können mittels audivisueller Einrichtungen durchgeführt werden:

Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG)
Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG)
Jugend- und Auszubildendeversammlung (§ 71 BertrVG)

Dabei muss sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Sitzungen der Einigungsstelle (§ 129 Abs. 2 BetrVG)

Bis 19. März 2022 können Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Auch hierbei muss sichergestellt ist,
dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Wer mittels Video-/Telefonkonferenz teilnimmt, muss seine Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform bestätigen.

Verlängerung möglich (§ 129 Abs. 3 BetrVG)

Beide Sonderregelungen sind vorerst bis 19. März 2022 befristet. Das Gesetz sieht bereits jetzt vor, dass der Deutsche Bundestag die Befristung durch Beschluss um bis zu drei Monate verlängern kann.

Gesetzgebung

Auch der Bundesrat hat noch am Freitag 10.12.2021 seine Zustimmung zum Gesetzespaket "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" erteilt. Das Gesetz wurde nach Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten am 11.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

© bund-verlag.de (ck)

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