Vorstellungsgespräch: Nicht ohne den Personalrat

Eine Hochschule in Sachsen-Anhalt wollte eine Selle im Controlling besetzten und beraumte hierfür ein Vorstellungsgespräch an. Dem Personalrat teilte sie mit, dass er aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht teilnehmen könne. Das Gremium widersprach dieser Ansicht und beantragte beim zuständigen Verwaltungsgericht, die Dienststelle im Wege der einstweiligen Verfügung dazu zu verpflichten, die Teilnahme des Personalrats zu gestatten.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab dem Personalrat recht: Das hier einschlägige Recht des Personalrats nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 PersVG Sachsen-Anhalt darf nicht wegen der Corona-Pandemie eingeschränkt werden. Es sind stattdessen vorrangig angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen (großer Raum, Lüften). Der Personalrat müsse sich auch nicht damit zufrieden geben, an dem Gespräch per Videokonferenz teilzunehmen.
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(ct)
Quelle
Aktenzeichen 17 B 4/21 MD