Wahlakten müssen aufbewahrt werden

Die Unterlagen können auch bereits in der konstituierenden Sitzung dem neuen Betriebsratsvorsitzenden übergeben werden. Zu den auszuhändigenden Dokumenten zählen alle Wahlunterlagen, das Wahlausschreiben, die Aushänge, die Vorschlaglisten, die Bekanntmachungen, außerdem der gesamte Schrift- und E-Mail-Verkehr – kurzum eigentlich alles, was der Wahlvorstand getextet hat.
Bei den Freiumschlägen für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beachten, dass verspätet eingegangene Briefumschläge binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet werden können (vgl. § 26 Abs. 2 WO). Ist die Wahl angefochten worden, erfolgt die Vernichtung nach Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlusses.
Aufbewahrungsfrist
Der neue Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit (vgl. §§ 21, 22 BetrVG) sorgfältig aufzubewahren. Er hat den zur Wahlanfechtung Berechtigten (vgl. § 19 Abs. 2 BetrVG) die Einsichtnahme zu gestatten, soweit die Unterlagen für ein Wahlanfechtungsverfahren benötigt werden.
Alles zum Thema könnt Ihr nachlesen in der Kommentierung von Jochen Homburg im DKW-BetrVG-Kommentar für die Praxis, hier konkret zu § 19 Wahlordnung.
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