Wahlanfechtung wegen falscher Stimmzettel

Eine Betriebsratswahl muss formal richtig ablaufen, um wirksam zu sein. Formale Anforderungen bestehen auch für die Stimmzettel. Wie diese aussehen müssen, regelt § 11 der Wahlordnung zum BetrVG (WO).
Das war der Fall
Bei einer Betriebsratswahl gab es drei Vorschlagslisten mit jeweils mehr als 20 Bewerbern. Auf den Stimmzetteln waren sämtliche Bewerber für alle Listen, jeweils mit Vor- und Nachnamen angegeben.
Das sagt das Gericht
Das BAG hält die Wahl für anfechtbar und folglich ungültig.
Wie die Stimmzettel aussehen müssen, regelt § 11 WO. Bei mehreren Vorschlagslisten dürfen nur die ersten beiden Bewerber mit vollem Namen genannt werden (§ 11 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 WO). Das Nennen sämtlicher Wahlbewerber auf den Stimmzetteln stellt einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar, der Auswirkung auf das Wahlergebnis haben und damit das Wahlergebnis anfechtbar machen kann.
Das BAG geht dabei davon aus, dass es sich dabei um eine zwingende Vorschrift für die Gestaltung des Stimmzettels handelt und nicht lediglich um eine Mindestvorgabe. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verstoß Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat. Denn – so das Gericht – es könnte sein, dass sich die Wähler bei ihrer Stimmabgabe von der großen Anzahl der Kandidaten beeinflussen ließen.
Das müssen Betriebsrat oder Wahlvorstand beachten
Die Entscheidung zeigt wieder nachdrücklich, dass die Wahlvorschriften im Rahmen der Betriebsratswahl ernst zu nehmen sind. Liegt ein Verstoß gegen eine Vorschrift vor, so rettet meistens nicht mehr der Verweis darauf, dass das Wahlergebnis beim Einhalten der Regel genauso ausgefallen wäre. Denn da kommt es dem BAG nur darauf an nachzuweisen, dass ein anderes Ergebnis »nicht völlig auszuschließen« ist.
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Quelle
Aktenzeichen 7 ABR 30/19