Betriebsratswahl

Wahlausschreiben rechtzeitig versenden

02. Juli 2019
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Auch Beschäftigte im Außendienst müssen so frühzeitig von einer anstehenden Betriebsratswahl erfahren, dass sie entscheiden können, ob sie kandidieren wollen. Daher reicht es nicht aus, wenn Außendienstler das Wahlausschreiben erst zusammen mit den Briefwahlunterlagen erhalten – so das LAG Hamm.

Beim Durchführen einer Betriebsratswahl sind viele Formvorschriften zu beachten. Wird gegen eine der wesentlichen Vorschriften verstoßen, besteht die Möglichkeit die Betriebsratswahl insgesamt anzufechten. Die Folge kann sein, dass die Wahl wiederholt werden muss.

Das war der Fall

Ein Zeitungsvertrieb, der für eine ostwestfälische Tageszeitung die Zustelldienste übernimmt, beschäftigt 170 Arbeitnehmer. Nur zwei sind in der Geschäftsstelle des Vertriebs tätig.

Alle übrigen sind als Zeitungszusteller draußen unterwegs, um zwischen 1.00 nachts und 6.00 morgens die Zeitungen auszutragen. In der Geschäftsstelle halten sie sich eigentlich niemals auf. Für den 12.5.2017 war eine Betriebsratswahl angesetzt. Der Wahlvorstand erließ am 24.3. ein Wahlausschreiben, in dem er auf die Wählerliste hinwies, die in einem bestimmten Raum der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aushing.

Einsprüche gegen die Wählerliste und neue Wahlvorschläge sollten bis zum 7.4.2017 erfolgen. Erst am 5.5. übersandte der Wahlvorstand dann das Wahlausschreiben die Briefwahlunterlagen und Stimmzettel an alle Zeitungsaussteller. Es geht nun um die Frage, ob das rechtzeitig ist.

Das sagt das Gericht

Nach Ansicht der Richter erfolgte die Übersendung der Briefwahlunterlagen, die zugleich das Wahlausschreiben enthielt, zu spät. Es war den Zeitungszustellern nicht mehr möglich, sich selbst als Kandidat zur Verfügung zu stellen. Zwar gibt der relevante § 24 Abs. 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WOBetrVG) keinen Zeitrahmen oder keine Frist für die Übersendung von Briefwahlunterlagen vor.

Normalerweise geht man davon aus, dass ausreichend ist, wenn die Briefwahlunterlagen und das Wahlausschreiben eine Woche vor Stimmabgabe eintreffen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Wähler ansonsten (durch Aushang oder ähnliches) über das Wahlverfahren und die Kandidaten gut Bescheid wissen.

Anders ist es, wenn die Wahlberechtigten in der Regel gar keinen Zugang zu den Geschäftsräumen und zu einem möglichen Aushang haben. Dann muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass sie das Wahlausschreiben so frühzeitig zur Kenntnis erhalten, dass sie noch aktiv in das Wahlgeschehen eingreifen können, etwa durch Einsprüche gegen die Wählerliste oder das Einreichen eines Wahlvorschlags.

Dies war hier nicht der Fall, denn das Wahlausschreiben wurde erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist und der Einspruchsfrist gegen die Wählerlisten versandt.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Hamm (12.03.2019)
Aktenzeichen 7 TaBV 49/18
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