Betriebsratsorganisation

Wahlberechtigung ab 16 und die Folgen

28. Juni 2021 Betriebsratswahl, Wahlalter
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Das Wahlalter wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz herabgesetzt. Beschäftigte wählen nun bereits ab dem 16. Lebensjahr den Betriebsrat mit. Das hat weitreichende Folgen. In vielen Betrieben könnte sich die Betriebsratsgröße ändern. Und selbst für einige Beteiligungsrechte spielt die Wahlberechtigung eine Rolle.

Mehr Betriebsratsgründungen

Einen Betriebsrat gibt es nur in Betrieben ab fünf Beschäftigten. Die müssen aber alle wahlberechtigt sein (§ 1 BetrVG). Ab jetzt zählen allerdings Beschäftigte bereits ab dem 16. Lebensjahr mit und damit in der Regel die Auszubildenden. Durch das Herabsetzen des Wahlalters könnten nun mehr Betriebe Arbeitnehmervertretungen gründen.

Betriebe ohne Betriebsrat

Gibt es noch keinen Betriebsrat, so muss auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gebildet werden, der die Betriebsratswahlen organisiert. Das ist jedenfalls ein Weg für eine Neugründung. Zu dieser Betriebsversammlung laden drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ein. Einladen kann nun, wer 16 Jahre alt ist (§ 17 BetrVG).

Betriebsratsgröße könnte sich überall ändern

Auch die Frage, wie groß das Gremium in den Betrieben sein darf, hängt – jedenfalls in kleinen und mittelgroßen Betrieben – von der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten ab. Bei bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeitern darf ein Betriebsratsmitglied gewählt werden, bei 21 bis 50 Mitarbeitern besteht der Betriebsrat aus drei Personen. Werden nun bereits die 16-Jährigen mitgezählt, so könnte sich schneller ein größeres Gremium ergeben. Bei 51 bis 100 Beschäftigten besteht das Betriebsratsgremium aus fünf Personen (§ 9 BetrVG).

Stützunterschriften für Kandidaten zur Betriebsratswahl

Die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten spielt auch eine Rolle, wenn es um die sogenannten Stützunterschriften für die Kandidaten zur Betriebsratswahl geht. Diese Unterschriften sind in kleinen Betrieben nicht mehr erforderlich. Hier kommt es allerdings auf die wahlberechtigten Beschäftigen an – wobei jetzt dann auch die jüngeren Leute mitzählen. In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. In größeren Betrieben sind sie gestaffelt erforderlich (siehe § 14 Abs. 4 BetrVG).

Stimmengewichtung im GBR und KBR

Die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen spielt auch für die Stimmengewichtung im Gesamt- und auch im Konzernbetriebsrat eine Rolle. Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind (§ 47 Abs. 7 BetrVG).

Auswirkungen auf Beteiligungsrechte der §§ 99 und 111 BetrVG

Das Herabsetzen des Wahlalters könnte auch Auswirkungen auf einige Beteiligungsrechte haben. So greift das enorm wichtige Beteiligungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen erst ab einer Unternehmensgröße (nicht Betriebsgröße) von in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern: Erst dann hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Hier zählen nun also die Beschäftigten ab 16 mit.

Genauso muss der Unternehmer – wenn mehr als 20 wahlberechtigte Beschäftigte vorhanden sind – den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat beraten (§ 111 BetrVG). Da nun die jüngeren Leute mitzählen, könnte die Informations- und Beratungspflicht für mehr Betriebe relevant werden.

© bund-verlag.de (fro)

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