Wahlanfechtung

Wahlumschläge sind ein Muss bei der Betriebsratswahl

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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe der Wähler keinem anderen bekannt werden. Das dient dem Schutz vor sozialem Druck. Deshalb sind bei Betriebsratswahlen Wahlumschläge zu verwenden, sonst ist die Wahl unwirksam und anfechtbar, so das BAG.

Das war der Fall

Zu entscheiden war über die Anfechtung einer Betriebsratswahl, bei der die Stimmabgabe ohne Verwendung von Wahlumschlägen erfolgt war.

Das sagt das Gericht

Wahlumschläge sind Pflicht, eine Wahl ohne sie ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO). Nur so werde der Grundsatz der geheimen Wahl gewahrt. Dieser Grundsatz ist Voraussetzung, dass sich jeder Wähler frei entscheiden könne, so das BAG, und das Stimmverhalten geschützt und geheim bleibe.

Dass bei anderen Wahlen, etwa der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Faltung des Stimmzettels genüge, ist hier unerheblich: Die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 WO, verlangt bei Betriebsratswahlen, dass das Wahlgeheimnis nicht durch die Faltung von Stimmzetteln, sondern durch Verwendung von Wahlumschlägen zu wahren ist.

Wichtig: Ein Verstoß gegen die Wahlordnung macht die Wahl nur dann anfechtbar, wenn nach hypothetischer Betrachtungsweise nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Hier sei es nicht undenkbar, dass sich Wählerinnen und Wähler beeinflussen ließen in der Annahme, ihr Stimmverhalten könnte mangels Verwendung von Wahlumschlägen bekannt werden.

Das muss der Betriebsrat wissen

Das BAG stellt klar, dass die fehlende Kausalität eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften für das Wahlergebnis positiv festzustellen ist, wenn der Betriebsrat vorträgt, es habe keine Beeinflussung durch die fehlenden Wahlumschläge gegeben. Es stellt auch klar, dass die Berücksichtigung der ohne Wahlumschläge abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses keinen eigenständigen Wahlrechtsverstoß ausmacht: Der Verstoß liegt in der Wahldurchführung ohne Stimmzettel.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (20.01.2021)
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