Betriebsratswahl

Wahlvorschläge richtig prüfen

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Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Vor der Betriebsratswahl sind einige juristische Hürden zu nehmen. Sonst gibt es danach unangenehme Überraschungen. Ganz wichtig ist das Prüfen der Wahlvorschläge. Dabei kann viel schiefgehen. Welche rechtlichen Feinheiten zu beachten sind, beschreiben Bernd Fuhrmann und Wolf-Dieter Rudolph in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 2/2018.

Ein großes Problem für den Wahlvorstand: Er muss die eingereichten Wahlvorschläge oft unter erheblichem Zeitdruck prüfen. Dabei ist es gerade hier besonders wichtig, dass die Wahlvorschläge den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen. Werden bei der Prüfung Fehler übersehen oder wird darauf nicht korrekt reagiert, ist die Betriebsratswahl anfechtbar.

Pflichten des Wahlvorstands im Vorfeld

Das Gesetz fordert, dass der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, also möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Eingang, bearbeitet. Diese Pflicht sollte jeder Wahlvorstand auch ernst nehmen.

Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung mit gebotener Sorgfalt und nicht nur oberflächlich durchzuführen. Der Wahlvorstand muss bereits im Vorfeld entscheidende Weichen stellen, um jedem das Einreichen von Wahlvorschlägen zu ermöglichen.

Es gilt eine Einreichungsfrist

Eine davon ist die Einreichungsfrist. Bereits beim Erstellen des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand darauf achten, dass die Festlegung der Uhrzeit keine unzulässige Begrenzung der Einreichungsfrist darstellt.

Das bedeutet bei einem klassischen Drei-Schicht-System wie beispielsweise in einem Krankenhaus, dass als Fristende 24 Uhr festgelegt werden sollte. Eine Begrenzung der Einreichungsfrist auf 12 Uhr mittags macht die Wahl anfechtbar.

Welche Möglichkeiten es noch gibt und welche weiteren Formalien unbedingt eingehalten werden müssen, das beschreiben Bernd Fuhrmann und Wolf-Dieter Rudolph im Beitrag »Richtig prüfen« in AiB 2/2018 ab S. 39.

© bund-verlag.de (CS)

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