Betriebsratsarbeit

Wann Beleidigungen den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen

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Quelle: WavebreakmediaMicro_Dollarphotoclub

Beleidigungen im Gremium können zu einem Ausschluss aus dem Betriebsrat führen. Die Kränkung muss aber ein erhebliches Gewicht erreichen und zu schweren Störungen der Zusammenarbeit führen. Das ist mit der Bezeichnung als »Wichser« und dem Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers nicht der Fall, wenn es sich um eine spontane Reaktion handelt – so das LAG Köln.

Es geht um den Ausschluss aus einem Betriebsrat nach § 23 BetrVG.

Das war der Fall

In einem Sicherheitsunternehmen kommt es während der ersten Betriebsratssitzung nach den Wahlen 2018 zu einer heftigen Auseinandersetzung unter den Mitgliedern. Eine neu in das Gremium gewählte Betriebsrätin bezeichnet einen ihrer Kollegen als »Wichser« und zeigt ihm den Mittelfinger, nachdem sie als einziges Betriebsratsmitglied keinen Schlüssel für das Betriebsratsbüro erhalten hatte. Der Betriebsrat, der schon in der Vergangenheit mit der Kollegin Probleme hatte, beschließt deren Ausschluss und veranlasst das gerichtliche Verfahren nach § 23 BetrVG.

Das sagt das Gericht

Die erste Instanz hält den Ausschluss der Betriebsrätin für gerechtfertigt. Das LAG hingegen nicht. Die Begründung lautet wie folgt:

Ein Betriebsrat kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat verlangen, wenn dieses seine Pflichten verletzt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Diese Pflichtverletzung muss so erheblich sein, dass eine weitere Amtsausübung im Gremium untragbar erscheint. Dies sahen die Richter hier nicht.

Vergangenheit spielt keine Rolle

Für den Ausschluss aus dem Gremium zählen nur Pflichtverletzungen aus der laufenden Amtszeit. Vorfälle aus einer vergangenen Amtszeit oder gar während der Bewerbungsphase für das Amt sind unerheblich. Dies auch dann, wenn die Pflichtverletzung durchaus noch Auswirkung auf die laufende Amtszeit hat.

Bei der Beleidigung kommt es auf die Umstände an

Eine diffamierende Beleidigung – wie die Bezeichnung als »Wichser« – kann eine grobe Pflichtverletzung im Hinblick auf die aktuelle Zusammenarbeit im Betriebsrat darstellen. Gleiches gilt für das Zeigen des Mittelfingers. Die Beleidigung muss allerdings einen besonderen Schweregrad erreichen und zu offensichtlich schwerwiegenden Störungen der Zusammenarbeit führen. Dies ist in der Regel erst bei groben und böswilligen Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall.

Die Beleidigung des Kollegen mit der Bezeichnung »Wichser« erreicht nicht diesen Schweregrad, auch wenn sie von einem oder zwei ausgestreckten Mittelfinger(n) begleitet gewesen sein sollte. Denn es handelte sich um eine spontane Reaktion auf eine unmittelbar vorausgegangene objektive Benachteiligung, die die Betriebsrätin als Unrecht empfunden hatte.

Das muss der Betriebsrat wissen

Ein Betriebsratsmitglied kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden (nicht durch einfachen Betriebsratsbeschluss!). Der Grund kann eine grobe Pflichtverletzung sein. Die muss aber mit der Amtsausübung zusammenhängen. Die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten führt nicht zum Ausschlussverfahren. Es kommt nur auf die laufende Amtszeit an. Beispiele für Pflichtverletzungen, die einen Ausschluss begründen können, sind:

  • Heftige Beleidigungen oder Kränkungen anderer Betriebsratsmitglieder
  • Tätlichkeiten oder körperliche Angriffe auf andere Betriebsratsmitglieder
  • Ständiges, nicht entschuldigtes Fehlen bei Betriebsratssitzungen
  • Verletzung der den Betriebsratsmitgliedern auferlegten Schweigepflicht

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (14.08.2020)
Aktenzeichen 9 TaBV 4/20
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