Kündigung

Wann Drohen mit einer Krankmeldung zur Kündigung führt

21. Juli 2021
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Quelle: www.pixabay.com/de | Bild von Myriam Zilles

Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, falls etwas am Arbeitsplatz nicht passt, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss diese verhältnismäßig sein – was nicht der Fall ist, wenn es bereits Spannungen im Betrieb gibt und die betroffene Arbeitnehmerin kurze Zeit später selbst kündigt.

Das war der Fall

Die Mitarbeiterin einer Bäckereikette hatte die Filialleiterin gebeten, sie in einer bestimmten Woche nicht in der Spätschicht einzuteilen. Der Bitte entsprach die Chefin nicht. Daraufhin schrieb die Mitarbeiterin per WhatsApp, dass sie sich krankschreiben lasse. Sie habe um Frühschicht gebeten. Sie suchte einen Arzt auf, der ihr einen Attest ausschrieb (Depressive Episode). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ohne Abmahnung fristlos. Die Beschäftigte wehrt sich dagegen, kündigt allerdings ihrerseits das Arbeitsverhältnis fristgemäß, vor allem um den erheblichen Spannungen im Betrieb zu entgehen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht hält eine fristlose Kündigung nicht für rechtens und gibt der Kündigungsschutzklage der Beschäftigten statt. Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB zulässig, wenn

  • ein wichtiger Grund vorliegt,
  • außerdem dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist,
  • und es keine milderen oder schonenderen Mittel (Abmahnung, fristgemäße Kündigung) gibt.

Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen und damit die Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu missbrauchen, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die im Prinzip eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Dennoch – so das LAG – war es dem Arbeitgeber hier zumutbar, das Arbeitsverhältnis noch rund einen Monat bis zum Datum der Eigenkündigung durch die Arbeitnehmerin fortzusetzen. Denn die Drohung der Beschäftigten war eindeutig als Reaktion auf die Spannungen zwischen den Mitarbeiterinnen der Filiale am Markt anzusehen. Aus dieser Situation heraus hatte die Klägerin sodann von sich aus die Konsequenz gezogen, ihr langjähriges Arbeitsverhältnis aufzugeben und den - auch gesundheitlich belastenden - Spannungen dadurch aus dem Weg zu gehen.

Das muss die Interessenvertretung beachten

»Dann mache ich eben krank!« Wer das zu seinem Arbeitgeber sagt, macht sich nicht gerade beliebt bei ihm. Noch mehr: Er riskiert sogar eine fristlose Kündigung. Denn diese Drohung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Daher sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hier aufpassen. Allerdings prüfen die Gerichte zum Glück immer auch, ob eine Kündigung „verhältnismäßig“ ist.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (04.05.2021)
Aktenzeichen 5 Sa 319/20
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