Elterngeld

Wann Provisionen das Elterngeld erhöhen

29. Januar 2018 Elterngeld, Elternzeit
Löhne Gehälter Lohn Gehalt Entgelt Arbeitsentgelt Sozialversicherung Ordner
Quelle: magele_Dollarphotoclub

Das Elterngeld steigt, sofern auch Provisionen des Arbeitgebers das Einkommen in der Zeit vor der Geburt des Kindes erhöht haben. Vorausgesetzt, sie waren Teil des laufenden Arbeitslohns. Eine pro Quartal abgerechnete Prämie genügt dafür nicht – so das Bundessozialgericht. Von Bettina Krämer.

Ein Vater, der aufgrund seiner Elternzeit Elterngeld bewilligt bekommen hatte, klagte, weil ihm das Elterngeld zu niedrig war. Er arbeitete als Arbeitnehmer und erhielt ein monatlich gleich hohes Bruttogehalt von seinem Arbeitgeber. Daneben bekam er quartalsweise zusätzlich Prämien. Diese waren immer unterschiedlich hoch, je nachdem gegenüber welchem Kunden er einen Beratertag abrechnen konnte. Auf der Gehaltsabrechnung erschienen diese Quartalsprämien als sonstige Bezüge. Er bekam, nachdem er beim Sozialgericht und Landessozialgericht gewonnen hatte, beim BSG nicht Recht und erhielt kein höheres Elterngeld.

Nur regelmäßige Provisionen zählen für Elterngeld

Nach Auffassung des BSG hat der Gesetzgeber durch die ab dem 1.1.2015 geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen. Dies gilt, wenn die Provisionen nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit der neuen Regelung hat der Gesetzgeber auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (26.03.2014 - B 10 EG 14/13 R) reagiert. Aus diesem Grund konnte der klagende Vater auch kein höheres Elterngeld erhalten. Damit können auch Zahlungen wie 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Trinkgeld und steuerfreie Zuschläge nicht berücksichtigt werden.

Kurzer Überblick: Anspruch auf Elterngeld

Wer bekommt Elterngeld? Elterngeld kann derjenige erhalten, der sein Kind (leibliches Kind oder Adoptivkind) selbst betreut. Dabei ist egal, ob man Arbeitnehmer, Beamter, selbständig oder Hausfrau/- mann war und daher vor der Geburt kein Einkommen hatte. Auch die Tatsache, ob man ein Paar ist, getrennt erzieht oder alleinerziehend ist, ändert am Anspruch nichts.

Voraussetzung ist in jedem Fall: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt in Deutschland leben und man kann gar nicht oder bis zu höchstens 30 Stunden nebenher arbeiten. Das Elterngeld ist dabei unabhängig von der Elternzeit beim Arbeitgeber. Es gibt drei Varianten:

  1. Basiselterngeld,
  2. ElterngeldPlus und
  3. Partnerschaftsbonus.

Wichtig: Elterngeld gibt es nur auf Antrag!

Dieser kann maximal drei Monate für rückwirkende Leistungen gestellt werden. Eltern sollten sich daher nach der Geburt nicht zu viel Zeit lassen.

Wie lange gibt es Elterngeld?

Elterngeld bekommen Eltern von der Geburt des Kindes an. Es wird monatlich gezahlt. Die Zahlung erfolgt aber nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Lebensmonaten. Die Lebensmonate beginnen nicht am Ersten des Kalendermonats, sondern je nach Geburtstag des Kindes. Die Eltern können sich untereinander aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und für höchstens zwölf Monate beziehen.

Wenn beide Eltern vom Angebot des Basiselterngeldes Gebrauch machen gibt es zwei Monate zusätzlich, das heißt, 14 Monate insgesamt Basiselterngeld, sogenannte Partnerschaftsbonus. Diese 14 Monate stehen auch dem alleinerziehenden Elternteil zu. Das ElterngeldPlus kann für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, beansprucht werden. Die Eltern müssen dabei während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten. Es wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: Ein Monat Elterngeldmonat = zwei Monate ElterngeldPlus. Es ist dafür aber in der Höhe deutlich niedriger und beträgt maximal die Hälfte des Basis-Elterngeldes.

Vorsicht Rechenfalle!

Mutterschaftsleistungen nach der Geburt des Kindes, beispielsweise Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, führen nicht dazu, dass länger Elterngeld bezogen werden kann. Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Denn Monate mit Mutterschaftsleistungen gelten als Basiselterngeldmonate der Mutter. Was dazu führt, dass diese Monate den Anspruch der möglichen Elterngeld-Monate der Mutter verringern.

Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) und höchstens 1800 Euro (900 Euro bei ElterngeldPlus) monatlich. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent dieses Voreinkommens. Zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes mehr erhalten diejenigen, die ein weiteres Kind unter drei Jahren erziehen, sog. Geschwisterbonus. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das monatliche Nettoeinkommen des Beantragenden Elternteils 12 Monate vor der Geburt des Kindes herangezogen. In diesem Bereich kommt es in der Praxis zu Streitigkeiten. Was zählt zum regelmäßigen Einkommen und was nicht?

Praxistipp

Der Dschungel von Informationen zum »richtigen Elterngeld« ist zunächst verwirrend. Die Broschüre »Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit« des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJF) informiert umfassend und verständlich. Sie ist zu bestellen oder als Download verfügbar unter www.bmfsfj.de.

Bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg, die bundesweit Auszahlung, Berechnung und Bewilligung des Elterngeldes übernimmt, erhalten Sie online den Antrag und weitere Hinweise, welche Unterlagen erforderlich sind: http://www.l-bank.de.

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Linktipp:

Mustertexte für den Antrag auf Elternzeit an den Arbeitgeber

Quelle

BSG (14.12.2017)
Aktenzeichen B 10 EG 7/17 R
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat 2/2018 vom 31.1.2018.
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille