Wann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung nicht verweigern darf

Das war der Fall
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung.
Auf die interne Stellenausschreibung für einen »Koordinator Elektrotechnik« in einer Gießerei bewarben sich vier interne Mitarbeiter. Im Rahmen der Bewerbungsgespräche verwendete der Arbeitgeber jeweils inhaltsgleiche Interviewbögen, in denen Fragen zur Motivation, Stärken und Schwächen sowie fachlichen Kenntnissen enthalten waren. Auf den Bögen machte der Arbeitgeber sich selbst – zur Gedächtnisstütze – handschriftliche Notizen. Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Verwendung der Interviewbögen lag nicht vor.
Das sagt das LAG
Das LAG gibt dem Betriebsrat hier nicht Recht. Er durfte die Zustimmung zur Versetzung nicht verweigern. Es liege kein Zustimmungsverweigerungsgrund, insbesondere keiner nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor.
1. Ausreichende Unterrichtung:
Zu einer ausreichenden Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber gehört nicht, dass dieser ihm auch die auf den Bewerbungsbögen erstellten handschriftlichen Notizen zur Verfügung stellt, sofern diese für die Auswahlentscheidung keine Rolle spielen und nur als Gedächtnisstütze dienen (§ 99 Abs. 1 BetrVG).
2. Verstoß gegen § 94 BetrVG
Es liegt kein Zustimmungsverweigerungsgrund vor. Zwar stellt das Verwenden von Personalfragebögen, die nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt waren, eine Verletzung der Mitbestimmung dar. Dieser Verstoß gegen § 94 BetrVG berechtige den Betriebsrat aber nicht zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Dessen Voraussetzungen seien nur gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden könne, dass die Versetzung insgesamt unterbleibe. § 94 BetrVG ziele nicht darauf ab, dass bei seiner Verletzung die Versetzung unterbleiben müsse. Mit dem Mitbestimmungsrecht nach § 94 BetrVG solle sichergestellt werden, dass lediglich Fragen gestellt werden, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse habe.
Hinweis für die Praxis
Die Beschwerde zum BAG ist zugelassen. Zwar ist das Urteil wohl konsequent im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 95 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz verstößt. Zu § 95 Abs. 1 BetrVG ist bereits entschieden, dass es sich nicht um eine Verbotsnorm i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG handelt. Aber man darf abwarten.
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Quelle
Aktenzeichen 12 TaBV 46/22