Nötigung macht Aufhebungsvertrag anfechtbar

Es geht um die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
Das war der Fall
Dem Angestellten einer Wäscherei wird Arbeitszeitbetrug vorgeworfen. Er soll Umkleidezeiten als Arbeitszeiten gebucht haben, was in dem Betrieb nicht zulässig ist. Der Arbeitgeber droht mit fristloser Kündigung, bietet dem Beschäftigten aber – um die Kündigung zu vermeiden – einen Aufhebungsvertrag an.
Der Beschäftigte erklärt nun im nachhinein die Anfechtung des Aufhebungsvertrags. Diesem habe er nur zugestimmt, weil der Arbeitgeber mit fristloser Kündigung gedroht habe. Die fristlose Kündigung sei aber widerrechtlich.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gibt dem Beschäftigten recht. Sein Arbeitsverhältnis besteht weiter. Den Aufhebungsvertrag konnte er erfolgreich anfechten.
Es ist ständige Rechtsprechung des BAG, dass eine Ankündigung des Arbeitgebers, fristlos zu kündigen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag abschließe, eine Drohung darstellt.
Widerrechtlich ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung dann, wenn sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Dies ist der Fall, wenn kein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt. Zwar kann ein Arbeitszeitbetrug einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies muss der Arbeitgeber allerdings aufklären und nach »milderen« Mitteln suchen. Bei einem schon über zwanzig Jahre andauernden Arbeitsverhältnis ist eine Abmahnung nicht entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung erwartet werden kann.
Das müsst Ihr in der Praxis beachten
Das Problem ist hier vor allem die Beweislast. Nur wenn es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gelingt, im nachhinein nachzuweisen, dass er oder sie zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages mit einer widerrechtlichen Drohung »genötigt« wurde, kann er den Vertrag wirksam anfechten. Und das ist nicht immer leicht!
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Quelle
Aktenzeichen 7 Sa 1394/21