Betriebsratsarbeit

Wann ein Ausschluss aus dem Betriebsrat möglich ist

27. Juni 2022
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Eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, rechtfertigt nicht den Ausschluss des wiedergewählten Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat. So nun das LAG Thüringen.

Ein Ausschlussverfahren aus dem Betriebsrat folgt den Regeln des § 23 BetrVG und ist an enge Voraussetzungen gebunden.

Das war der Fall

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber ein Ausschlussverfahren gegen ein Betriebsratsmitglied eingeleitet. Diesem wurde vorgeworfen, gegen die Schweigepflicht verstoßen zu haben. Vertrauliche Informationen über bestimmte Beschäftigte seien im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen öffentlich geworden. Der Betriebsrat und das Mitglied halten die Vorwürfe für ungerechtfertigt.

Bei der folgenden Betriebsratswahl übernimmt das Mitglied sogar den Vorsitz des Gremiums. Erneut möchte der Arbeitgeber den Ausschluss aus dem Gremium.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist den Antrag auf Ausschluss zurück.

Für einen Ausschluss aus dem Gremium nach § 23 Abs. 1 BetrVG muss folgendes vorliegen:

  • Das Mitglied muss eine seiner Amtspflichten verletzt haben (hier also die Pflicht zur Verschwiegenheit).
  • Die Pflichtverletzung muss schwerwiegend sein, leichtere Entgleisungen zählen nicht.
  • Die weitere Amtsausübung muss dadurch untragbar erscheinen.
  • Es muss sich um eine Pflichtverletzung aus der aktuellen Amtszeit handeln!
  • Eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, zählt auch dann nicht, wenn es noch Auswirkungen auf die neue Amtszeit gibt (BAG 27. 7. 2016 - 7 ABR 4014/15).

Daher hatte der Arbeitgeber hier nichts gegen den Betriebsrat in der Hand.

Das muss der Betriebsrat wissen

Ein Betriebsrat kann nur durch ein Gericht aus dem Amt ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG kommt durchaus öfter zur Anwendung. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schweren Verstoßes gegen Betriebsratspflichten (Verletzung Schweigepflicht, Weitergabe Gehaltslisten, Handgreiflichkeiten, etc.). Arbeitsrechtliche Verstöße (Zuspät-Kommen, Befolgung von Arbeitsanweisungen) zählen nicht. Zudem muss der Fehler in der aktuellen, laufenden Amtszeit passiert sein. Nach einer Neuwahl beginnt alles von vorne.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Thüringen (14.04.2022)
Aktenzeichen 2 TaBV 8/21
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