Wann ein Betriebsratsmitglied verhindert ist

Der Betriebsratsvorsitzende muss die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Betriebsratssitzungen einladen (§ 29 Abs. 2 BetrVG).
Kann ein Betriebsratsmitglied nicht an der Betriebsratssitzung teilnehmen, ist es verpflichtet, dem Vorsitzenden dies unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Dabei ist es von besonderer Bedeutung, ob das Betriebsratsmitglied an der Amtsausübung verhindert ist, oder aufgrund eigener Entscheidung nicht an der Sitzung teilnimmt.
Ist das Betriebsratsmitglied lediglich abwesend (z. B. aufgrund persönlicher Entscheidung), darf der Betriebsratsvorsitzende kein Ersatzmitglied einladen. Nimmt ein Ersatzmitglied dennoch an der Sitzung und Beschlussfassung teil, sind die Beschlüsse unwirksam, da unbefugte Personen beteiligt waren und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt worden ist.
Ist das Betriebsratsmitglied wirksam verhindert, ist der Vorsitzende gesetzlich dazu verpflichtet, ein Ersatzmitglied in der entsprechenden Reihenfolge einzuladen (§ 25 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BetrVG).
Arten der Verhinderung
Ein Betriebsratsmitglied kann dauerhaft oder zeitweise an der Ausübung seines Mandats verhindert sein. Zudem gibt es noch so genannte »tatsächliche« und »rechtliche« Verhinderungsgründe.
Was diese Verhinderungsgründe bedeuten und eine Rechtsprechungsübersicht finden Sie in der Juni-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.
Außerdem in dieser Ausgabe:
- Regeln zum Aussehen im Betrieb: Was darf der Arbeitgeber verbieten?
- Aktuelles: Befristete Sonderregelung im BetrVG wegen Corona
- Aktuelles: Neue Arbeitsschutz-Standards wegen COVID-19
- Rechtsprechung: Einigungsstelle ist für mobile Arbeit zuständig
- Rechtsprechung: Kein Minderheitenschutz im Betriebsrat
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